Urteil Nr. XII ZB 201/13 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-07-2014
Docket Number | XII ZB 201/13 |
Date | 02 Julio 2014 |
Court | XII. Zivilsenat |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 201/13 Verkündet am:
2. Juli 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 1607 Abs. 3
a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf
Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207
= FamRZ 2013, 939).
b) Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name
sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende
Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende
Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und
erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des
Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Friedberg
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Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14
...der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.). II. Die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin führte mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgen......
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