Urteil Nr. XII ZB 560/16 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 08-05-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB560.16.0
Docket NumberXII ZB 560/16
Date08 Mayo 2019
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB560.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 560/16
vom
8. Mai 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3
Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m.
§ 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2
Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach-
gewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den
Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebe-
dürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 560/16 - OLG Dresden
AG Dresden
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2019 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und
Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-
schlüsse des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 8. November 2016 und des Amtsgerichts - Familiengericht -
Dresden vom 3. März 2016 (Teilzurückweisung des Antrags auf
Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel) aufgehoben.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wird angewiesen, über den
Antrag des weiteren Beteiligten auf Erteilung einer Rechtsnachfol-
geklausel in Höhe eines Teilbetrags von 958,66 € unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts erneut zu
entscheiden.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergericht-
liche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: bis 1.000
Gründe:
A.
Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Jobcenter) begehrt als Rechts-
nachfolger des Antragstellers die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausferti-
gung für einen Unterhaltsbeschluss.
1

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