Urteil Nr. XII ZB 311/18 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-11-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:06.11.19BXIIZB311.18.0
Date06 Noviembre 2019
Docket NumberXII ZB 311/18
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:06.11.19BXIIZB311.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 311/18 Verkündet am:
6. November 2019
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 426 Abs. 1, 1374 Abs. 1, 1376 Abs. 1 und 3
a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer
Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuld-
nerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit
auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im In-
nenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortfüh-
rung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom
20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272).
b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum
jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die
volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten
betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regel-
mäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich
auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta
grundsätzlich nicht aus.
BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - XII ZB 311/18 - OLG Karlsruhe
AG Karlsruhe-Durlach

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