Urteil Nr. XII ZB 215/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:100620BXIIZB215.20.0
Date10 Junio 2020
Docket NumberXII ZB 215/20
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:100620BXIIZB215.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 215/20
vom
10. Juni 2020
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung
eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib
oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss
BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Un-
terbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1
Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffe-
nen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entschei-
dung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung er-
geben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018,
950).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 215/20 - LG Lüneburg
AG Celle

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