Urteil Nr. XII ZB 204/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 12-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:120820BXIIZB204.20.0
Docket NumberXII ZB 204/20
Date12 Agosto 2020
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:120820BXIIZB204.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 204/20
vom
12. August 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1 Satz 1
a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffe-
nen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1
Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig be-
kanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli
2019 XII ZB 62/19 FamRZ 2019, 1648).
b) Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungster-
min mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend
Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis
des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht ab-
schließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen
Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzufüh-
ren.
BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - LG Landshut
AG Landau a. d. Isar

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