Urteil Nr. XII ZB 515/22 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-03-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB515.22.0 |
Date | 29 Marzo 2023 |
Docket Number | XII ZB 515/22 |
Court | XII. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:290323BXIIZB515.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 515/22
vom
29. März 2023
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 34 Abs. 2; BGB §§ 1814 Abs. 3 Nr. 1, 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 Nr. 2
und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
a) Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen
nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die
Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung
oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmacht-
gebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht
mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen
mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnis-
sen.
b) Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer
persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensicht-
lich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht
von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen
persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (im Anschluss an Se-
natsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20 - FamRZ 2021, 224).
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