Urteil Nr. XII ZB 442/22 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 03-05-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0
Date03 Mayo 2023
Docket NumberXII ZB 442/22
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 442/22
vom
3. Mai 2023
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 11 Satz 4; BGB § 1816 Abs. 2
a) Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmäch-
tigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts
wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas
anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhalts-
punkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfah-
rensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001
- IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095).
b) Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und
würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen
der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen in-
nerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse
des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung
der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des
§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - LG Magdeburg
AG Aschersleben

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