Urteil Nr. XII ZB 186/23 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB186.23.0
Date30 Agosto 2023
Docket NumberXII ZB 186/23
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB186.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 186/23
vom
30. August 2023
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 2
a) In einem Betreuungsverfahren darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3
Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen,
wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfah-
rensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Gleiches gilt, wenn das Amtsge-
richt in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise von einer persönlichen
Anhörung des Betroffenen absehen konnte.
b) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Be-
treuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem
angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem
Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Be-
treuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627).
BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - XII ZB 186/23 - LG Braunschweig
AG Salzgitter

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