Urteil Nr. XII ZB 117/23 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-12-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB117.23.0
Date20 Diciembre 2023
Docket NumberXII ZB 117/23
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB117.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 117/23
vom
20. Dezember 2023
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AEUV Art. 267; Rom III-VO Art. 8
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchfüh-
rung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung
und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8
lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen
Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser
Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein
gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an
sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 117/23 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom
20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusam-
menarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehe-
gatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbeson-
dere
- beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie
einer solchen sogar entgegen?
- muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat
von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegan-
gen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt be-
gründet wurde?
- setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein ge-
wisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem be-
treffenden Staat voraus?

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