Urteil Nr. XII ZR 155/06 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-08-2008

Date06 Agosto 2008
Docket NumberXII ZR 155/06
CourtXII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 155/06 Verkündet am:
6. August 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39
Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden
worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht
geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des
Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes E-
hegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Ab-
grenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097,
1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch
auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe-
gatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und
in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR ein-
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zubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den an-
deren Ehegatten gerichtet wird.
BGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 155/06 - OLG Jena
AG Sonneberg

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