Urteil Nr. XII ZR 51/19 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-02-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:260220UXIIZR51.19.0
Date26 Febrero 2020
Docket NumberXII ZR 51/19
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:260220UXIIZR51.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/19 Verkündet am:
26. Februar 2020
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 307 Bb, 535, 550
a) Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von
mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjeni-
gen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsbe-
rechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen
Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgren-
zung zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - NJW 2013, 1082).
b) Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mie-
ter in einem Einkaufszentrum bestehen.
c) Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufs-
zentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbin-
dung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2019 aufgehoben.
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der Kammer für
Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 ab-
geändert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Feststel-
lung beantragt, dass der zwischen den Parteien geschlossene
Mietvertrag vom 14. Januar 2009 nebst Nachträgen vom 7. April
2011, vom 17. Juni 2013 und vom 29. Oktober 2015 ungekündigt
über den 30. Juni 2017 hinaus fortbesteht.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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