Urteil Nr. XII ZR 40/19 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:251120UXIIZR40.19.0
Docket NumberXII ZR 40/19
Date25 Noviembre 2020
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:251120UXIIZR40.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 40/19 Verkündet am:
25. November 2020
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 536 Abs. 1 und 3
a) Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom
Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche stellt auch dann einen Sachman-
gel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz die Folge von nach Ab-
schluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche
dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.
b) Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die
um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurück-
bleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Ge-
brauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil vom
18. Juli 2012 - XII ZR 97/09 - NJW 2012, 3173).
BGH, Urteil vom 25. November 2020 - XII ZR 40/19 - OLG München
LG München I

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