Urteil Nr. XII ZR 7/22 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-09-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280922UXIIZR7.22.0
Date28 Septiembre 2022
Docket NumberXII ZR 7/22
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:280922UXIIZR7.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 7/22 Verkündet am:
28. September 2022
Fahrner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rom I-VO Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 12 Abs. 1
Buchst. b, Art. 21
a) Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inlän-
dischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend ge-
macht werden.
b) Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der
in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten al-
leinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7/A
Abs. 10 und Anlage 1 der Mautverordnung bestimmten Grundersatzmaut so-
wie der erhöhten Zusatzgebühr gegen den deutschen ordre public.
c) Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung,
einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist ab-
zuweisen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Mai 1980 - II ZR 99/79 -
NJW 1980, 2017).
BGH, Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2021 auf-
gehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maut für die Benutzung unga-
rischer Autobahnen.
Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die
Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland an-
sässiges Autovermietungsunternehmen.
Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde am 17. und 18. November
2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für
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