Urteil vom 01.02.2024 - BVerwG 2 A 1.23

JurisdictionGermany
Judgment Date01 Febrero 2024
Neutral CitationBVerwG 2 A 1.23
ECLIDE:BVerwG:2024:010224U2A1.23.0
Record Number010224U2A1.23.0
CitationBVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - 2 A 1.23 -
Registration Date15 Abril 2024
Subject MatterAllgemeines Beamtenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 33 Abs. 2,BBG § 21,BLV §§ 48, 50

BVerwG 2 A 1.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung.

2 Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist seit Mai 2015 beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt. Er wurde im Januar 2018 zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und zum 31. Oktober 2020 in das Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen.

3 Zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2021 erstellte der BND für den Kläger eine Regelbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2021. Diese Regelbeurteilung wurde aufgehoben, weil der Beurteilungszeitraum sich auch auf einen in seine Probezeit fallenden Zeitraum erstreckte. Die daraufhin erstellte neue Regelbeurteilung umfasst den Beurteilungszeitraum vom 31. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021. Bei der Leistungsbewertung erreichte der Kläger sowohl überwiegend in den Einzelbewertungen als auch in der Gesamtnote die Note 2. Im Befähigungsprofil erhielt er sechsmal die Bewertung A und fünfmal die Bewertung B. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung lautet auf 2 Punkte (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, weist aber Mängel auf) der Notenskala zwischen einem Punkt und sechs Punkten.

4 Nach der Aufgabenbeschreibung war der Kläger im Beurteilungszeitraum als Referent Auswertung in einem Bereich der Regionalauswertung Nahost tätig. Die Leistungsbewertung und das Gesamturteil wurden textlich begründet. In der Begründung des Gesamturteils heißt es u. a.: "Trotz der durch die sehr gut ausgeprägte Sprachbegabung im regionalen Zuständigkeitsbereich eigentlich gegebene kulturelle Zugangsmöglichkeit waren die erstellten Produkte wie Berichterstattung oder auch Vorträge durchgängig nicht ohne sehr substanzielle Korrektur nutzbar. Ebenfalls waren mündliche Vorträge eher unpräzise und schwammig. [...] Auch wiederholte Versuche durch den Sachgebietsleiter sowie den Referatsleiter, mithilfe von Anleitung, gemeinsamer Erstellung und erklärender Korrektur eine Verbesserung der Arbeitsergebnisse zu erzielen, waren nicht von Erfolg gekrönt."

5 Im März 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ein. Zu dessen Begründung führte er u. a. aus: Die Gesamtnote 2 werde weder seinen Leistungen, seinem Durchhaltevermögen noch seiner gewissenhaften Auftragsbearbeitung gerecht. Unzutreffend sei auch, dass seine mündlichen Vorträge "eher unpräzise und schwammig" gewesen seien. Während der Corona-Pandemie habe er im Beurteilungszeitraum nur sehr selten Gelegenheit gehabt, sich in Form mündlicher Vorträge vor dem Referatsleiter zu präsentieren. Bei der Vorstellung seiner Produkte im Führungsinformationszentrum, bei AND-Fachgesprächen und bei Behördenbriefings habe es nie negative Rückmeldungen gegeben.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023, zur Zustellung an den Kläger verfügt am 15. Februar 2023, wies der BND den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, der Erstbeurteiler habe die Bewertung der Präsentationsfähigkeit dahingehend plausibilisiert, dass diese ihren Grund in regelmäßigen inhaltlichen Unsicherheiten und mangelnder Präzision habe, sodass dem Kläger insbesondere bei Briefings anderer Behörden nach Möglichkeit ein weiterer Mitarbeiter als Begleitung zur Seite gestellt worden sei.

7 Mit der am 13. März 2023 erhobenen Klage macht der Kläger insbesondere geltend, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege und die Begründung des Gesamturteils Widersprüche enthalte. Der vom Erstbeurteiler gerügte mangelhafte freie Vortrag habe in dem nur sieben Monate langen Beurteilungszeitraum nicht stattgefunden; es habe maximal eine Gelegenheit gegeben, bei der er habe vortragen können und der Erstbeurteiler anwesend gewesen sei. Außerdem werde in der Begründung der Beurteilung sachlich fehlerhaft ausgeführt, dass er zu wenig Aufträge bearbeitet habe. Weiter werde fehlerhaft von seiner fehlenden Belastbarkeit ausgegangen; Ursachen seien aber eher externe Faktoren als in seiner Person liegende Gründe. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeurteiler ohne Arabischkenntnisse beurteilen könne, inwieweit er - der Kläger - seine Sprachkenntnisse gewinnbringend bei der Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben eingesetzt habe. Widersprüchlich sei, dass der Erstbeurteiler in den unterschiedlichen Entwürfen wechselnde Begründungen für die gleichbleibende Benotung angeführt habe.

8 Der Kläger beantragt,
die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des Bundesnachrichtendienstes vom 17. Januar 2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT