Urteil vom 06.12.2022 - BVerwG 4 CN 4.21

JurisdictionGermany
Judgment Date06 Diciembre 2022
Neutral CitationBVerwG 4 CN 4.21
ECLIDE:BVerwG:2022:061222U4CN4.21.0
Record Number061222U4CN4.21.0
CitationBVerwG, Urteil vom 06.12.2022 - 4 CN 4.21 -
Registration Date26 Abril 2023
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesVwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 61 Nr. 2 und 3,VwVfG § 1 Abs. 4,NKomVG § 93 f.

BVerwG 4 CN 4.21

  • OVG Lüneburg - 12.05.2021 - AZ: 1 KN 167/20

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Decker, Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
Gründe I

1 Der Antragsteller ist der Ortsrat eines zur Ortschaft bestimmten Ortsteils der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen einen den Ortsteil betreffenden Bebauungsplan.

2 Der vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2019 beschlossene Bebauungsplan Nr. 11 "Am Dorfe" im Ortsteil H. überplant eine Fläche an dessen westlichen Ortsrand. Er setzt unter anderem ein Mischgebiet mit drei Teilgebieten fest, in denen zum einen die vorhandene Gewerbenutzung gesichert und fortentwickelt werden soll und zum anderen Wohnnutzungen und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zulässig sind. Die Planung war Gegenstand zahlreicher Sitzungen des Antragstellers; vor der Beschlussfassung des Rats der Antragsgegnerin erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller eine Verletzung seines Anhörungsrechts vor der Beschlussfassung geltend machte, mangels Antragsbefugnis verworfen: Der Antragsteller sei nicht als Behörde antragsberechtigt, denn er werde nicht im Sinne eines öffentlich-rechtlichen außenwirksamen Handelns verwaltend tätig. Seine Beschlüsse im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten würden erst durch den Hauptverwaltungsbeamten umgesetzt. Der Antragsteller sei zwar wegen der Regelung über das Anhörungsrecht in seinem Rechtskreis betroffen und folglich entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Ihm fehle aber die Antragsbefugnis. Er sei nicht durch die Regelungswirkung oder den Vollzug des Bebauungsplans in seinen Rechten betroffen. Aus den Entscheidungszuständigkeiten infolge der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und einer Planstraße durch den Bebauungsplan ergäben sich keine subjektiven oder organschaftlichen Rechte für den Antragsteller. Eine mögliche Verletzung eines organschaftlichen Rechts im Normsetzungsprozess, hier des Anhörungsrechts nach § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG -, führe nicht zu einer Rechtsverletzung durch die Vorschrift oder ihre Anwendung. Der Antragsteller sei allenfalls mittelbar-faktisch in seinen Interessen berührt.

4 Zur Begründung seiner Revision trägt der Antragsteller vor: Er sei wegen der ihm eingeräumten eigenständigen Entscheidungszuständigkeiten als Behörde anzusehen; die landesrechtliche Bestimmung zur Ausfüllung des § 61 Nr. 3 VwGO, nach der nur Landesbehörden beteiligungsfähig seien, sei hier unbeachtlich. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Antragsbefugnis entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO verneint. Durch den Bebauungsplan sei das Ortsbild berührt und er folglich in seinen Zuständigkeiten betroffen. Insbesondere die ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumten Anhörungsrechte würden ausgehöhlt, wenn er seine Rechte nicht gerichtlich verfolgen könne. In seinem Anhörungsrecht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 NKomVG sei er verletzt. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei wegen der Vorlage unvollständiger Unterlagen nicht erfolgt.

5 Die Antragsgegnerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II

7 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet und deswegen zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil auf einem Bundesrechtsverstoß beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn es erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

8 Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das angefochtene Urteil die Antragsbefugnis verneint, soweit diese die Geltendmachung einer Rechtsverletzung...

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