Urteil vom 12.12.2012 - BVerwG 6 C 32.11

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Diciembre 2012
Neutral CitationBVerwG 6 C 32.11
ECLIDE:BVerwG:2012:121212U6C32.11.0
CitationBVerwG, Urteil vom 12.12.2012 - 6 C 32.11
Registration Date05 Abril 2019
Applied RulesGG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 4,PartG §§ 18, 19a, 23, 23a, 24, 26, § 27 Abs. 2 Satz 1, §§ 30, 31b
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number121212U6C32.11.0

BVerwG 6 C 32.11

  • VG Berlin - 15.05.2009 - AZ: VG 2 K 39.09
  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.05.2011 - AZ: OVG 3a B 1.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2009 geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 aufgehoben, soweit darin der den unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 2007 entsprechende Betrag über den Betrag in Höhe von 635 677,88 € hinaus sowie die Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,76 € hinaus festgestellt werden.
  2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen
  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Gründe I

1 Die Klägerin ist eine politische Partei, die regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007 sowie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des dem Zweifachen der unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festgestellt worden sind.

2 Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages den staatlichen Anteil der Finanzierung der Klägerin für das Jahr 2007 auf einen Betrag von 1 448 519,55 € fest und gewährte der Klägerin für das Jahr 2007 eine Schlusszahlung von 71 841,07 €.

3 Am letzten Tag der bis zum 31. Dezember 2008 verlängerten Frist für die Abgabe des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007 reichte die Klägerin bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein von ihrem Bundesschatzmeister unterschriebenes Schriftstück mit 25 bezifferten, nicht miteinander verbundenen Seiten ein, das ausweislich seines Deckblattes durch einen Wirtschaftsprüfer testiert war. Im Inhaltsverzeichnis und der voran gestellten Zusammenfassung wurde das Dokument als Rechenschaftsbericht der Klägerin bezeichnet. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab die Klägerin die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung mit 561 692,12 € an. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ergab ein Defizit von 17 142,60 €. Auf den Seiten 2 und 13 wies die Vermögensbilanz ein positives Reinvermögen von 93 416,63 € aus. In den Rubriken „Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung“ (Seite 9) und „Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung“ (Seite 11) wurden als Summe für die Gesamtpartei jeweils 0,00 € angegeben. Im Rahmen der „Erläuterungen der Sonstigen Einnahmen“ teilte die Klägerin auf Seite 19 mit, dass bei den Landesverbänden Hessen und Schleswig-Holstein die Sonstigen Einnahmen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachten. Auf Seite 23 schlüsselte die Klägerin die ihr im Rechnungsjahr 2007 gewährten staatlichen Mittel auf und gab als Summe der Festsetzungsbeträge 859 692,62 € an.

4 Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Verwaltung des Deutschen Bundestages der Klägerin mit, dass der Rechenschaftsbericht fehlerhaft sei, und gab ihr Gelegenheit zur ergänzenden Erläuterung und Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der Klägerin. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2009 eine neue Fassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts ein. Auf Seite 1 wurden die staatlichen Mittel in der Einnahmenrechnung nunmehr mit einem Betrag in Höhe von 859 692,62 € angegeben, der in einer Fußnote erläutert wurde.

5 Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 26. März 2009 stellte die Beklagte fest, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten in Höhe von 1 252 399,55 € im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 nach § 31b Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei. Gemäß § 31b Satz 3 PartG werde daher die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 2 504 799,10 € durch Verwaltungsakt festgestellt. In der Begründung führte die Beklagte die folgenden Unrichtigkeiten an: erstens die falsche Ausweisung staatlicher Mittel in Höhe von 886 827,43 €, zweitens die Nichtaufnahme bestehender Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 71 841,07 €, drittens die fehlende Einbuchung einer Rückzahlungsverpflichtung aus der staatlichen Teilfinanzierung in Höhe von 0,02 €, viertens die fehlende Erläuterung sonstiger Einnahmen trotz Erläuterungspflicht in Höhe von 21 290,73 € und fünftens das Fehlen eines lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens des Rechnungsjahres 2007 an dasjenige des Jahres 2006 in Höhe von 272 440,30 €.

6 In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte weiter aus: Der von der Klägerin bei den Einnahmen aus staatlichen Mitteln ausgewiesene Betrag in Höhe von 561 692,12 € sei unrichtig, da für das Jahr 2007 staatliche Teilfinanzierung in Höhe von 1 448 519,55 € festgesetzt worden sei. Der im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts für das Rechnungsjahr 2007 angegebene Betrag staatlicher Mittel in Höhe von insgesamt 859 692,62 € sei ebenfalls unzutreffend. Hätte die Klägerin die Vereinnahmung staatlicher Mittel damit nach dem sog. Zuflussprinzip darstellen wollen, wäre die Abweichung von dem Grundsatz des in § 26 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen sog. Werterhellungsprinzips gesondert zu erläutern gewesen. Der nach dem Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 28. Januar 2008 bestehende Anspruch der Klägerin auf eine Schlusszahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 71 841,07 € hätte als Forderung aus der staatlichen Teilfinanzierung in der Vermögensbilanz angegeben werden müssen. Die sonstigen Einnahmen des Bundesverbandes sowie der nachgeordneten Gebietsverbände der Landesverbände Nordrhein-Westfalen und Hamburg seien nicht - wie nach § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG erforderlich - erläutert worden, obwohl sie jeweils mehr als 2 vom Hundert der jeweiligen Einnahmen im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachten. Der Rechenschaftsbericht schließe zudem nicht lückenlos an den Rechenschaftsbericht 2006 an, der in der Vermögensbilanz noch ein negatives Reinvermögen in Höhe von 161 881,07 € ausgewiesen habe. Vorsätzliches bzw. persönlich vorwerfbares Fehlverhalten sei keine Voraussetzung für eine Sanktion gemäß § 31b PartG. Es sei Aufgabe der Partei, geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die durch das Parteiengesetz vorgegebene Abgabefrist eingehalten werden könne.

7 Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2009 den Bescheid vom 26. März 2009 aufgehoben, soweit Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Klägerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635 677,90 € hinaus sowie eine Verpflichtung zur Zahlung über den Betrag in Höhe von 1 271 355,80 € hinaus festgestellt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die festgestellten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bestünden nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe. Angesichts der auf Seite 23 erfolgten Aufschlüsselung sei der Wille der Klägerin erkennbar, einen Betrag in Höhe von 859 692,92 € als im Rechnungsjahr eingenommene staatliche Mittel anzugeben. Die Nichtausweisung eines Betrages in Höhe von 71 841,07 € in der Vermögensbilanz sei keine weitere Unrichtigkeit, sondern mit der unvollständigen Ausweisung des Anspruchs auf die staatliche Teilfinanzierung identisch. Entsprechend sei die Feststellung von Unrichtigkeiten mangels lückenlosen Anschlusses des Reinvermögens im Rechnungsjahr 2007 an dasjenige des Rechnungsjahres 2006 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 25 560,22 € zu Recht erfolgt.

8 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 23. Mai 2011 geändert und die Klage abgewiesen; die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

9 Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Bei dem am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten eingereichten Dokument handele es sich um den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG. Dem stehe nicht entgegen, dass das Dokument - wie der Senat zugunsten der Klägerin unterstelle - nur als Sammlung nicht physisch miteinander verbundener Blätter abgegeben worden sei. Das Einreichen eines Rechenschaftsberichts beim Präsidenten des Deutschen Bundestages setze auch nicht die tatsächliche Vornahme der nach § 23 Abs. 2 PartG gebotenen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer voraus. Ob der Wirtschaftsprüfer der Klägerin, wie vom Senat als wahr unterstellt, tatsächlich teilweise andere als die am 31. Dezember 2008 bei der Beklagten abgegebenen Seiten testiert habe, sei unerheblich. Die nachträgliche Auswechselung von Teilen des Rechenschaftsberichts durch die Klägerin am 18. Januar 2009 könne nichts daran ändern, dass alleiniger Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte das durch die Klägerin am 31. Dezember 2008 eingereichte Dokument sei. § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG schließe eine nachträgliche Änderung eines eingereichten Rechenschaftsberichts jedenfalls nach Ablauf der verlängerten Frist aus.

10 Die von der Beklagten festgestellten...

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