Urteil vom 13.04.2016 - BVerwG 8 C 2.15

Judgment Date13 Abril 2016
Neutral CitationBVerwG 8 C 2.15
ECLIDE:BVerwG:2016:130416U8C2.15.0
CitationBVerwG, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 2.15
Record Number130416U8C2.15.0
Registration Date06 Julio 2016
Applied RulesGG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,PreisG § 2,VO PR Nr. 30/53 § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 C 2.15

  • VG München - 19.06.2012 - AZ: VG 16 K 11.3887
  • VGH München - 06.11.2014 - AZ: VGH 22 B 14.175

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock,
Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis von insgesamt elf Aufträgen zur IT-Betreuung von Bundeswehrprojekten in den Jahren 2005 bis 2008.

2 Am 1. Oktober 2003 wurde die Klägerin durch Ausgliederung der "Gr. Q." aus der G. AG gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das damalige Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw), beauftragte die G. AG im November 2003 mit der systemtechnischen Begleitung der Entwicklungs- und Fertigungsmaßnahmen Führungsinformationssystem (FüInfoSys) Heer, 1. Los, sowie im Mai/Juni 2004 mit Unterstützungsleistungen zur externen Validierung und Verifikation (IV&V-Leistungen) für Beschaffungen und die Integration der Führungskomponente FENNEK. In beide Verträge trat die Klägerin zum 1. Oktober 2004 anstelle der G. AG als Auftragnehmerin ein. Nachfolgend erteilte ihr das IT-AmtBw drei weitere Aufträge, die Unterstützungsleistungen zur systemtechnischen Begleitung der Entwicklungsmaßnahmen Führungs- und Waffeneinsatzsystem der Heeresfliegertruppe (FüWES) HERGIS, die systemtechnische Begleitung der Fertigungs- und Beschaffungsmaßnahmen Integriertes Führungs- und Informationssystem (IFIS) und die systemtechnische Begleitung für die Weiterentwicklungs- und Beschaffungsmaßnahmen FüInfoSys Heer, 1. Los, und Führungsausstattung Taktisch (FAUST E 1) zum Gegenstand hatten. Zusätzlich erhielt die Klägerin im Jahr 2008 zwei Einzelaufträge zu Rahmenverträgen betreffend technisch-logistische Betreuungsleistungen für die Vorhaben FENNEK 2008/2009 und FüWES HERGIS. Als Vergütung wurde in sämtlichen Verträgen ein Selbstkostenerstattungspreis im Sinne des § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244, zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 im Folgenden: VO PR Nr. 30/53) vereinbart.

3 Darüber hinaus erbrachte die Klägerin als Unterauftragnehmerin der E. GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 Zuarbeiten zu technisch-logistischen Betreuungsleistungen für das FüInfoSys Heer 2007 und 2008, das Vorhaben FüInfoSys Heer/Faust 2006 sowie für Leistungen zur Softwarepflege und -änderung des IT-AmtBw. Die vier dazu mit der Klägerin geschlossenen Verträge weisen jeweils auf die Vereinbarung eines Selbstkostenerstattungspreises mit dem öffentlichen Auftraggeber und auf eine mögliche Preisprüfung hin. Für den Fall einer Abrechnung zu Selbstkostenpreisen verpflichten sie die Klägerin, sich hinsichtlich der Gewinnspanne und der kalkulatorischen Zinsen wie ein unmittelbarer Auftragnehmer behandeln zu lassen und die preisbehördliche Entscheidung über die Höhe dieser Elemente der Preisbildung anzuerkennen.

4 Bei allen Aufträgen und Unteraufträgen wurden für auftragsbezogene Personalleistungen die in den damaligen Preislisten der Klägerin vorgesehenen, bis zum 30. September 2005 mit den Listenpreisen der G. AG übereinstimmenden Stundensätze für militärfachliche IT-Dienstleistungen als Verrechnungspreise angesetzt. Die Stundensätze waren entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der zu erledigenden Aufgaben nach Kategorien gestaffelt. Sie reichten von 90 € in Kategorie III (für technisch-wissenschaftliche Anwendungsprogrammierung, Projektassistenz) über 102 € in Kategorie II (für Teamleitung, Systemprogrammierung, Toolentwicklung) bis zu 115 € - seit dem 1. Oktober 2005: 125 € - in Kategorie I (für Projektmanagement, Projektleitung, Systemanalyse, betriebswirtschaftliche Beratung).

5 Sämtliche Aufträge wurden ohne Ausschreibung vergeben, wobei die Klägerin - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - jeweils als einziges Unternehmen aufgefordert wurde, ein Angebot abzugeben. Gegenüber dem Beklagten erklärte das IT-AmtBw, die Klägerin verfüge über Alleinstellungsmerkmale. Zur Begründung verwies es überwiegend auf umfassende system- und militärfachliche Kenntnisse der Klägerin aufgrund einschlägiger früherer Aufträge und auf eine besondere Dringlichkeit, die keine Einarbeitungszeit zugelassen habe. Bei anderen Aufträgen wurde angeführt, nur die Klägerin habe sie wirtschaftlich erledigen können. Zu den Aufträgen betreffend IV&V-Leistungen wurde angeführt, die Klägerin verfüge als einzige vorhabenneutrale Firma über das aus technisch-wirtschaftlichen Gründen nötige Know-how.

6 Mit Bescheid vom 1. August 2011 ordnete die Regierung von Oberbayern für die elf Aufträge eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis an, bestehend aus einer Grundsatzprüfung und Einzelauftragsprüfungen. Unter Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4 des Bescheides) gab sie der Klägerin auf, der Preisüberwachungsstelle Einsicht in näher umschriebene Unterlagen betreffend die Gemeinkosten und Stundensätze zu gewähren (Ziff. 1 des Bescheides), das Anfertigen von Abschriften und Auszügen zu erlauben (Ziff. 2 des Bescheides) und dazu den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu gestatten (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Marktpreis sei mangels wettbewerblicher Preisbildung nicht feststellbar.

7 Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Die Klägerin müsse sich wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) an der vertraglichen Vereinbarung von Selbstkostenpreisen festhalten lassen. Außerdem seien ihre Leistungen nicht marktgängig, sondern auf den Bundeswehrbedarf zugeschnitten. Ein besonderer Markt sei mangels Ausschreibung nicht geschaffen worden.

8 Die Regierung von Oberbayern führte bei der Klägerin eine Grundsatzprüfung für das Geschäftsjahr 2006 durch und erstellte dazu unter dem 8. April 2014 einen Grundsatzprüfungsbericht.

9 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 6. November 2014 zurückgewiesen. Die Grundsatzprüfung lasse das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin unberührt. Der angegriffene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Das gelte auch für die Einordnung der von der Klägerin angesetzten Stundensätze als Selbstkostenpreise, ohne dass es darauf ankomme, ob insoweit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens eingreife. Ebenso wenig müsse geklärt werden, ob eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis nur bei Fehlen eines Marktpreises vorgenommen werden dürfe. Ein Marktpreis sei hier nämlich nicht feststellbar. Dabei könne offenbleiben, wie die geforderten Leistungen zu konkretisieren seien. Auch ihre Marktgängigkeit könne dahinstehen. Jedenfalls sei kein verkehrsüblicher, wettbewerblich gebildeter Preis für diese Leistungen festzustellen. Ein objektiver Marktpreis sei mangels vollkommenen Wettbewerbs nicht entstanden. Bei einer Bandbreite auf dem Markt gezahlter Preise könne weder der höchste oder niedrigste Preis noch der Durchschnittspreis zum Marktpreis erklärt werden. Ein Marktpreis sei in solchen Fällen auch mit betriebswirtschaftlichen Methoden nicht zu ermitteln. Vielmehr sei bei Fehlen eines objektiven Marktpreises der betriebssubjektive Marktpreis maßgeblich, also der Preis, den der Auftragnehmer für diese Leistung üblicherweise auf dem Markt erziele. Hier sei kein solcher Preis festzustellen, weil die Klägerin ihre Stundensätze für die geforderten Leistungen nicht auch gegenüber anderen Auftraggebern durchgesetzt habe. Ihre Leistungen für Dritte hätten entweder keinen militärfachlichen Bezug, oder sie seien auf einem Exportmarkt unter anderen Wettbewerbsbedingungen erbracht worden. Überdies sei ihr Umfang im Vergleich zu den für die Bundeswehr erbrachten Dienstleistungen marginal. Die Aufträge und Preislisten der G. AG dürften bei der Prüfung, ob die Klägerin ihre Stundensätze auf dem Markt habe durchsetzen können, nicht berücksichtigt werden. Ob das schon aus der rechtlichen Verselbständigung der Klägerin folge, könne dahinstehen. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Listenpreisen der G. AG um wettbewerblich gebildete Preise handele. Ein potentieller Wettbewerb reiche zur Marktpreisbildung nicht aus.

10 Für die geforderten Leistungen lasse sich auch kein abgeleiteter Marktpreis gemäß § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 bilden, da keine vergleichbaren Leistungen vorlägen. Wegen der für die Auftragsvergabe maßgeblichen subjektiven Merkmale der Klägerin könnten nur von ihr selbst erbrachte Leistungen, nicht jedoch Leistungen der von ihr benannten anderen IT-Dienstleister vergleichbar sein. Bei den Leistungen der Klägerin für andere Auftraggeber fehle die Vergleichbarkeit jedoch aus den bereits dargelegten Gründen.

11 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe nach § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 zu Unrecht den Nachweis eines betriebssubjektiven Marktpreises gefordert. Das Konzept des betriebssubjektiven Preises sei ungeeignet, den Marktpreisvorrang zu verwirklichen, weil es bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand und bei Unternehmen, die erstmals auf...

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