Urteil vom 14.02.2008 - BVerwG 5 C 14.07

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Febrero 2008
Neutral CitationBVerwG 5 C 14.07
ECLIDE:BVerwG:2008:140208U5C14.07.0
CitationBVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 14.07
Registration Date05 Abril 2019
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number140208U5C14.07.0

BVerwG 5 C 14.07

  • VG Berlin - 26.04.2007 - AZ: VG 2 A 217.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Die Kläger zu 1 und 2, Eheleute seit 1974, wenden sich gegen die Rücknahme ihrer Einbürgerung.

2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger zu 1 und die im Jahre 1962 geborene Klägerin zu 2 sind seit 1974 verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zehn in den Jahren 1975 bis 1996 geborene Kinder hervorgegangen. Sie reisten im September 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich als asylsuchend meldeten. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge stellte Ihnen die Ausländerbehörde im September 1989 Fremdenpässe aus und erteilte Ihnen Aufenthaltsbefugnisse, die zuletzt bis zum 5. August 1993 bzw. zum 13. September 1993 gültig waren.

3 Im Oktober 1991 beantragten die Kläger für sich und ihre bis dahin geborenen neun minderjährigen Kinder die Einbürgerung als Deutsche. Die Kläger gaben dabei an, im Jahre 1955 bzw. 1962 in Beirut/Libanon geborene staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens reichten sie die Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer Heiratsurkunde nach, wonach sie am 6. Juli 1974 in Beirut die Ehe geschlossen haben. Ausweislich dieser Heiratsurkunde wurde der Kläger zu 1 am 1. Juli 1955 in Beirut, die Klägerin zu 2 am 20. Januar 1962 in Al-Mala/Beirut geboren. Der älteste Sohn der Kläger wurde am 11. März 1993 gemäß § 85 AuslG a.F. eingebürgert, hinsichtlich der übrigen Antragsteller ließ die Staatsangehörigkeitsbehörde das Verfahren zunächst ruhen.

4 Am 14. Oktober 1993 erhielten die Kläger und ihre acht minderjährigen Kinder auf der Grundlage von § 8 RuStAG als de facto Staatenlose die Urkunde über...

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