Urteil vom 14.12.2004 - BVerwG 2 C 66.03

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Diciembre 2004
Neutral CitationBVerwG 2 C 66.03
ECLIDE:BVerwG:2004:141204U2C66.03.0
CitationBVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66.03
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesBBG § 175,LBG Rheinland-Pfalz § 221,BeamtVG §§ 31, 45
Record Number141204U2C66.03.0

BVerwG 2 C 66.03

  • OVG Koblenz - 09.10.2003 - AZ: OVG 2 A 11109/03 -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 09.10.2003 - AZ: OVG 2 A 11109/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I
Der Kläger ist Beamter der beklagten Gemeinde und war Mitglied einer dort bestehenden Betriebssportgruppe. Am 1. Juni 1983 beteiligte er sich an einem Fußballspiel, das die Betriebssportgruppe nach Dienstschluss gegen die Betriebssportgruppe einer anderen Gemeinde austrug. Das Spiel war von einem Beamten der Beklagten mit Billigung des damaligen Bürgermeisters zum Teil auch während der Dienstzeit organisiert worden. Der Bürgermeister und weitere Mitarbeiter der beklagten Gemeinde nahmen an dem Spiel als Zuschauer teil
Bei dem Spiel erlitt der Kläger eine Torsion des linken Knies und einen Riss des Innenmeniskus, der stationär operiert wurde. In der vom Personalamt ausgefüllten und vom damaligen Bürgermeister unterzeichneten formularmäßigen verwaltungsinternen Krankmeldung heißt es, der Kläger habe sich am 23. Juni 1983 krankgemeldet. Es liege ein Dienstunfall vor. Der Dienstunfall-Untersuchungsvorgang werde nach Abschluss vorgelegt. Ein ärztliches Zeugnis werde noch beigebracht. Der Kläger unterrichtete seine private Krankenversicherung von dem Unfall; diese stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um einen Dienstunfall gehandelt, und forderte den Kläger auf, seine Ansprüche zunächst bei seiner Dienstbehörde geltend zu machen. Mit Unfall-Schadenanzeige vom 31. Oktober 1983 zeigte die Beklagte dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände, bei dem damals eine Unfallversicherung für die Mitglieder der Betriebssportgruppe bestand, den Unfall an und bezifferte die bisher entstandenen Behandlungskosten auf 5 426,56 DM. Der Versicherungsverband bestätigte die Unfallmeldung und erklärte sich bereit, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die für die Abrechnung der Unfallfürsorge zuständige Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau wurde nicht benachrichtigt
Der Kläger litt auch in den Folgejahren unter Beschwerden am linken Knie und musste sich deswegen 1987 und 1999 stationären und weiteren ambulanten Behandlungen unterziehen. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden nicht mehr von der Beklagten übernommen, sondern über die Beihilfe und die private Krankenversicherung des Klägers abgerechnet. Die für die Zahlung der Versorgung zuständige Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau lehnte 2002 die Anerkennung als Dienstunfall und eine Kostenübernahme im Rahmen der Unfallfürsorge ab. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2002 gegenüber dem Kläger fest, dass es sich bei dem am 1. Juni 1983 erlittenen Unfall nicht um einen Dienstunfall gehandelt habe und dass kein Anspruch auf Unfallfürsorge nach §§ 31 ff. BeamtVG bestehe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass das Unfallereignis vom 1. Juni 1983 als Dienstunfall anerkannt sei, hilfsweise, die Beklagte zu dessen Anerkennung zu verpflichten
Die Klage war in beiden Rechtszügen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe den Unfall zu keinem Zeitpunkt schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Zahlungsanweisungen und Krankmeldungen stellten keine Anerkennung dar, da sie dem Kläger nicht bekannt gegeben worden seien und ihnen kein Untersuchungsverfahren vorausgegangen sei. Das Schriftformerfordernis lasse sich den einschlägigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch Auslegung entnehmen. Über die Anerkennung als Dienstunfall sei förmlich zu entscheiden. Art und Zweck des Verwaltungsverfahrens sowie das ihm vorgeschaltete Prüfverfahren machten einen schriftlichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT