Urteil vom 18.02.2021 - BVerwG 4 CN 5.19

JurisdictionGermany
Judgment Date18 Febrero 2021
Neutral CitationBVerwG 4 CN 5.19
ECLIDE:BVerwG:2021:180221U4CN5.19.0
Applied RulesBauNVO </td><td class="rq">§ 1 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 2
Registration Date03 Junio 2021
Record Number180221U4CN5.19.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 4 CN 5.19

BVerwG 4 CN 5.19

  • VGH Mannheim - 11.06.2019 - AZ: VGH 3 S 2350/15

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker, Prof. Dr. Külpmann, Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bebauungsplan "Im Bereich Containerbahnhof Süd" der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 und vom 16. November 2017, bekannt gemacht am 21. Februar 2018 unwirksam ist.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen einen Bebauungsplan, der ein Industriegebiet festsetzt und durch Lärmemissionskontingente gliedert.

2 Der Bebauungsplan "Im Bereich Containerbahnhof Süd" überplant eine 3,55 ha große Fläche, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1 steht. Das Gebiet grenzt im Nordwesten an einen Umschlag- und Containerbahnhof, im Nordosten an eine Logistikhalle und nach Südosten an eine Bahnfläche. An die südlich gelegene Bundesstraße schließt eine auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2 gelegene Wohnbebauung an. Dort befindet sich das in einem allgemeinen Wohngebiet liegende Grundstück des Antragstellers.

3 Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung mehrere Flächen als Industriegebiet fest, daneben Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen für Verkehrsgrün. Das GI1 nimmt die überwiegende Fläche des Plangebiets ein, das etwa 500 m² große GI2 befindet sich an dessen nordwestlichem Rand. Die textlichen Festsetzungen bestimmen unter anderem:
"1. Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 9 BauNVO
1.1 Industriegebiet
für Teilbereich GI1 und Teilbereich GI2 gilt:
1.1.1 Unzulässig sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind. [...]
1.2 Lärmschutz § 1 Abs. 4 BauNVO
Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm an umliegend schützenswerte Bebauung ist eine Lärmkontingentierung festgesetzt (Festsetzung der maximal zulässigen Schallabstrahlung der Flächen) entsprechend der schalltechnischen Untersuchungen, GSA Z. GmbH, 12.08.2014.
Emissionskontingente tags und nachts
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten.

Baugebietsteil Teilfläche Emissions-kontingente L(EK)in dB(A)/m²
tags nachts
GI1 TF1 59 43
TF2 61 46
GI2 TF3 64 54

Die maximal zulässigen Emissionskontingente LEK (immissionswirksame Flächenschallpegel) sind in dB(A) je m² Grundstücksfläche innerhalb des Baugebiets angegeben
Die Anwendung der Emissionskontingente ist nur in Schallausbreitungsrichtung der Immissionsaufpunkte IP1, IPA, IP2, IP3 und IP4 (Einwirkungsbereich "Sieben Morgen" und Ehniweg, südlich der B 27a) erforderlich
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5."

4 Die Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 11. Dezember 2014 und machte dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 14. April 2015 bekannt. Nach der Einleitung des Normenkontrollverfahrens führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch. Sie beschloss den Plan erneut am 16. November 2017 und machte seine Genehmigung durch das Regierungspräsidium unter dem 21. Februar 2018 bekannt.

5 Im GI1 errichtete die Beigeladene zu 1 eine Multifunktionshalle. Gegen deren Genehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bebauungspläne vom 16. November 2017 und vom 11. Dezember 2014 für unwirksam erklärt, weil für die festgesetzten Lärmkontingente eine Rechtsgrundlage fehle. Bei einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliederten und flächendeckend mit Emissionskontingenten belegten Industriegebiet bedürfe es eines Teilgebietes, in dem trotz der Belegung mit Emissionskontingenten...

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