Urteil vom 19.01.2023 - BVerwG 2 WD 4.22

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 2 WD 4.22
ECLIDE:BVerwG:2023:190123U2WD4.22.0
CitationBVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 2 WD 4.22 -
Record Number190123U2WD4.22.0
Registration Date28 Marzo 2023
Subject MatterBerufungen nach der WDO
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WD 4.22

  • TDG Süd 8. Kammer - 04.11.2021 - AZ: S 8 VL 18/21

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Januar 2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Oberst Lorek und
ehrenamtlicher Richter Stabsfeldwebel Huber,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt
Gründe I

1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der Unterschlagung eines Laptops durch einen 19... geborenen Berufssoldaten im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels.

2 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat wie folgt angeschuldigt:
"Vor dem Ende seines Einsatzes im ... nahm der Soldat zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 21.11.2018 bis 27.11 .2018 das zuvor dienstlich dezentral zu einem Preis von US-Dollar 690,- beschaffte schwarze Laptop der Marke Lenovo (Artikel 20 KN-0005AD - Seriennummer: PF-OZYZ8W), das u. a. ihm zuvor zur Nutzung während seines Einsatzes überlassen worden war, an sich und verstaute dieses vor seinem sog. OUT am 27.11.2018 aus dem ... in einer Kiste seines unbegleiteten Gepäcks, um das dienstliche Laptop zukünftig ausschließlich für eigene private Zwecke zu verwenden.
Hilfsweise:
Vor dem Ende seines Einsatzes im ... am 26. oder 27.11.2018 (= dem Tag des sog. OUT aus dem ... des Soldaten) unterließ der Soldat es, das zuvor dienstlich dezentral zu einem Preis von US-Dollar 690,- beschaffte schwarze Laptop der Marke Lenovo (Artikel 20 KN-0005AD - Seriennummer: PF-OZYZ8W), das zuvor u. a. ihm zur Nutzung während des Einsatzes überlassen worden war und das sich in einer seiner drei Kisten seines unbegleiteten Gepäcks befand, was er jedenfalls an einem der beiden genannten Tage bemerkte, dieses herauszunehmen und wieder abzugeben. Stattdessen beließ er es in seiner Kiste, um das dienstliche Laptop zukünftig ausschließlich für eigene private Zwecke zu verwenden."

3 2. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 4. November 2021 freigesprochen.

4 Der Soldat sei ab September 2018 im Auslandseinsatz im ... Netzwerkadministrator in der Fernmeldezentrale gewesen. Ende September 2018 habe er von dem Materialverantwortlichen für IT-Geräte, dem Hauptfeldwebel A (im Folgenden: Zeuge A), einen Laptop zu Betreuungszwecken erhalten. Dieser sei im ... dezentral zum Neupreis von 690 US-Dollar beschafft worden, habe allen Angehörigen der Fernmeldezentrale zur Verfügung gestanden und sei als Schleusenlaptop, für Recherchen im ungeschützten Internet und für Filme genutzt worden. Ein Materialnachweis sei nicht geführt worden.

5 Um den 7. November 2018 herum habe der Soldat für vier Tage in das B Training Center verlegt, um eine Netzinfrastruktur aufzubauen. In einer Einsatzkiste habe er u. a. den Laptop nach B verbracht. Dort habe sich kein Gebrauch dafür gefunden. Die Situation sei angespannt gewesen. Die Kommunikationsmittel seien ausgefallen, so dass der Soldat auch keinen Kontakt zu seiner Familie in Deutschland habe halten können. Zeitgleich seien die Systeme in C ausgefallen, worum sich der Soldat nach B umgehend habe kümmern müssen. Zurück in C habe er die Einsatzkiste in ein Regal gestellt, ohne den Inhalt nachzubereiten. Ende November 2018 sei sein Nachfolger im ... eingetroffen und die Übergabephase habe begonnen.

6 Vor seinem Rückflug nach Deutschland am 27. November 2018 habe der Soldat seine persönliche Ausrüstung in zwei Kisten gepackt. Da nicht alle Gegenstände hineingepasst hätten, habe er nunmehr die Einsatzkiste geöffnet und darin noch Holster, Gefechtshelm, Magazine und Schutzweste verstaut. Den Laptop in der Einsatzkiste habe er dabei nicht bewusst wahrgenommen. Die drei Kisten habe er als unbegleitetes Gepäck in der Materialgruppe abgegeben.

7 Kurz vor dem Rückflug habe der Zeuge A den Soldaten auf den Laptop angesprochen. Angesichts der bevorstehenden Rückkehr zur Familie habe sich der Soldat nicht an den Ablageort des Laptops zu erinnern vermocht. Wenig später sei der Zeuge A mit der Zugführerin des Soldaten (Major D, im Folgenden: Zeugin D) zurückgekommen. Der Soldat habe dieser angeboten, in sein Gepäck zu schauen. Sie habe darauf verzichtet und der Soldat sei nach Deutschland geflogen.

8 In C sei die Suche nach dem Laptop ergebnislos verlaufen. Am 4. Dezember 2018 habe der ermittelnde Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant E (im Folgenden: Zeuge E), den Soldaten in Deutschland angerufen und ihn gebeten, dessen noch in C befindliche Kisten durchsuchen zu dürfen. Damit habe sich der Soldat zunächst nicht einverstanden erklärt; er sei sich "zu 60/70 % sicher, dass der Laptop nicht in diesen Kisten sei". Schließlich habe er eingelenkt und erklärt, dass der Laptop - wenn überhaupt - in der Kiste sei, die mit in B gewesen sei. Diese mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kiste sei sodann von den Zeugen E und D mit Feldjägern geöffnet worden. Dabei sei der Laptop gefunden worden. In der Kiste hätten sich auch Gegenstände befunden, die der...

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