Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 24.17

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Febrero 2019
Neutral CitationBVerwG 2 C 24.17
ECLIDE:BVerwG:2019:210219U2C24.17.0
Applied RulesVAHRG § 9 Abs. 4,BGB §§ 195, 199 Abs. 1,GG Art. 33 Abs. 5,LBeamtVG BE § 14 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 57,VersAusglG § 4 Abs. 2
Registration Date14 Mayo 2019
Record Number210219U2C24.17.0
Subject MatterVersorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 24.17

BVerwG 2 C 24.17

  • VG Berlin - 27.09.2013 - AZ: VG 36 K 283.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.04.2017 - AZ: OVG 4 B 15.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung, Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.

2 Der 1937 geborene Kläger ist ein seit 1991 nach langjähriger Ehe geschiedener Ruhestandsbeamter, der seit seinem Eintritt in den Regelaltersruhestand für Polizeivollzugsbeamte im Jahre 1997 auf seinen Antrag hin ungekürzte Versorgungsbezüge bezog. In seinem Antrag bei dem für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Landesverwaltungsamt erklärte der Kläger: "Meine geschiedene Frau erhält keine Rentenbezüge. Sofern das der Fall sein sollte, werde ich Sie unverzüglich benachrichtigen".

3 Ein Erläuterungsschreiben zum Versorgungsfestsetzungsbescheid für den Kläger aus dem Jahr 1997 enthielt den Vorbehalt, dass die Versorgungsbezüge ab dem Tag zu kürzen seien, an dem die geschiedene Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich eine Rente erhalte oder keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger habe; Versorgungsbezüge, die zuviel gezahlt würden, seien zurückzuzahlen. Der Kläger zeigte der Versorgungsbehörde den Beginn des Rentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau im Oktober 2002 nicht an.

4 Anfang 2005 wandte sich die Versorgungsbehörde an den Rentenversicherungsträger mit der Bitte um Rentenauskunft zu der geschiedenen Ehefrau. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Auf erneute Nachfrage im Februar 2009 teilte der Rentenversicherungsträger mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit Oktober 2002 Altersrente beziehe. In der Folge forderte die Versorgungsbehörde im Jahr 2009 um den Familienzuschlag und die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2002 bis April 2009 überzahlte Bezüge in Höhe von 47 093,67 € unter Einräumung monatlicher Ratenzahlung von 350 € zurück. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Versorgungsbehörde zurück.

5 In einem ersten Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht die Bescheide mit der Begründung auf, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der überzahlten Bezüge vorlägen, jedoch die zu treffende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil der Beklagte sich darauf beschränkt habe festzustellen, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe.

6 Auf die gegen den erneuten und betragsgleichen Rückforderungsbescheid der Versorgungsbehörde aus dem Jahre 2012 nach Durchführung eines abermals erfolglosen Vorverfahrens gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die Entscheidung der Versorgungsbehörde leide wieder unter einem Ermessensfehler. Sie beachte nicht hinreichend, dass die Überzahlung auf ein überwiegendes Fehlverhalten der Behörde zurückzuführen sei. Deshalb sei der Rückforderungsbetrag entsprechend der dazu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zu ermäßigen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass sich die Billigkeitsentscheidung als noch ermessensgerecht erweise, weil dem Kläger zur Tilgung des Rückforderungsbetrags Ratenzahlung gewährt worden sei.

7 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers, der beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2013 zurückzuweisen.

8 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

9 Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

10 Der Kläger hat im Zeitraum von Oktober 2002 bis April 2009 in Höhe des Rückforderungsbetrags überzahlte Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG BE) vom 21. Juni 2011 (GVBl. BE S. 266) erlangt. Der - tatbestandlich zweifelsfrei und unstreitig gegebene - Rückforderungsanspruch ist nicht entsprechend §§ 195 und 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt (1.). Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG BE ist nicht zu beanstanden (2.). Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung aufgrund des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 57 LBeamtVG BE oder die ratenweise Tilgung eines infolge überzahlter Bezüge entstandenen Rückforderungsbetrags nach § 52 Abs. 2 LBeamtVG BE können einfachrechtlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich zu einer Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG BE führen (3.).

11 1. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG BE beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 bbesg> und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 24 beamtvg>). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen...

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