Urteil vom 23.02.2017 - BVerwG 7 C 31.15

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Febrero 2017
Neutral CitationBVerwG 7 C 31.15
ECLIDE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0
Applied RulesUIRL Art. 2 und 4,GG Art. 12, Art. 87e Abs. 3 und 4,AEG § 1 Abs.1, § 8 a.F.,UIG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,UWG § 17,VwGO § 82 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 142 Abs. 1
Registration Date13 Junio 2017
Record Number230217U7C31.15.0
Subject MatterInformationsfreiheitsrecht, Umweltinformationsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15

BVerwG 7 C 31.15

  • VG Berlin - 05.11.2012 - AZ: VG 2 K 167.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.07.2015 - AZ: OVG 12 B 3.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Keller, Dr. Schemmer und Böhmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 5/8 und die Klägerin zu 3/8.
Gründe I

1 Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.

2 Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.

3 Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.

4 Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.

5 Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.

6 Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.

7 Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.

8 Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.

9 Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.

10 Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.

11 Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.

12 Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.

13 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

14 Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: - Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010), - Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis, - Kostenkennwertekatalog der DB AG, - Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S., - Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"), - GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen, 2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und...

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