Urteil vom 24.02.2021 - BVerwG 8 C 25.19

Judgment Date24 Febrero 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:240221U8C25.19.0
Neutral CitationBVerwG 8 C 25.19
CitationBVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 25.19
Registration Date21 Abril 2021
Record Number240221U8C25.19.0
Subject MatterRecht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 C 25.19

  • VG Gießen - 04.02.2013 - AZ: VG 4 K 1876/12.GI
  • VGH Kassel - 20.06.2018 - AZ: VGH 9 A 429/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2021
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 wird geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf und die Rückforderung einer Zuwendung.

2 Im Februar 2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Zuwendungen für den geplanten Ausbau einer Ortsdurchfahrt in einem ihrer Ortsteile, die der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 bewilligte. Nach Fertigstellung der Maßnahme und Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2009 die Höhe der Zuwendung auf 194 600 € fest. Im Juli 2011 beanstandete der Landesrechnungshof die Abrechnung von Kosten für die Herstellung von Natursteinpflasterflächen. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2012 den Zuwendungsbescheid in Höhe von 12 400 € und forderte diesen Betrag zurück. Die Mehrkosten für die Herstellung der Flächen in Natursteinpflaster anstatt Betonsteinpflaster seien nicht zuwendungsfähig, da keine entsprechende Anforderung des Denkmalschutzes vorgelegen habe.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 9. August 2012 aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) rechtmäßig. Der Zuwendungsbescheid vom 28. September 2009 habe sich in Bezug auf die in Naturstein ausgeführten Pflasterarbeiten nachträglich als rechtswidrig erwiesen. Die diesbezüglichen Kosten seien in Höhe der Differenz...

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