Urteil vom 24.06.2021 - BVerwG 5 C 10.19

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 5 C 10.19
ECLIDE:BVerwG:2021:240621U5C10.19.0
Applied RulesSGB X § 105 Abs. 1,SGB VIII §§ 19, 86 Abs. 5 Satz 2, §§ 86b, 89b Abs. 1, § 89c Abs. 1
Registration Date01 Noviembre 2021
Record Number240621U5C10.19.0
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -

BVerwG 5 C 10.19

  • VG Freiburg - 08.05.2019 - AZ: VG 4 K 11343/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Aufwendungen.

2 Die Klägerin leistete ab dem 1. Juli 2012 der sich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhaltenden Frau M. Hilfe in Form der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter oder Väter und Kinder. Das Kind wurde am 24. September 2012 geboren und lebte bei der Mutter, die das Sorgerecht gemeinsam mit dem ebenfalls im Bereich der Klägerin lebenden Vater des Kindes ausübte. Als Frau M. am 24. Juni 2013 in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurde, verblieb ihr Kind in der gemeinsamen Wohnform. Nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Einrichtung am 15. Juli 2013 fand Frau M. Aufnahme bei ihrer im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebenden Mutter. Die Klägerin gewährte Frau M. und Herrn M. mit Wirkung vom 17. Juli 2013 bis zum 5. September 2013 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und brachte das Kind in einer Pflegefamilie unter. Hiervon unterrichtete sie den Beklagten am 27. August 2013, bat ihn um Übernahme des Jugendhilfefalles und forderte ihn - nach insoweit erfolgter Ablehnung - erfolglos zur Anerkennung der Kostentragungspflicht auf. Für den Zeitraum vom 5. September bis 14. Dezember 2013 nahm die Klägerin das Kind in Obhut und gewährte für die Zeit ab dem 14. Dezember 2013 erneut Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung des Kindes in einer anderen Pflegefamilie. Ein erneutes Kostenübernahmeersuchen lehnte der Beklagte gleichfalls ab.

3 Mit ihrer am 28. Dezember 2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung der von ihr im Zeitraum vom 27. August bis 31. Dezember 2013 aufgewandten Kosten der Kinder- und Jugendhilfe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für die ab dem 17. Juli 2013 gewährten Hilfen selbst örtlich zuständig gewesen sei und ihr deshalb ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht zustehe. Die örtliche Zuständigkeit richte sich im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter oder Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII, für die nach § 86b SGB VIII hier die Klägerin zuständig gewesen sei, zu einer Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII nach den allgemeinen Regelungen des § 86 SGB VIII. Dabei stelle die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII keine Zäsur mit der Folge dar, dass eine nachfolgende Hilfeleistung immer als der Beginn einer neuen Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs anzusehen sei.

4 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf § 105 Abs. 1 SGB X sowie § 89c Abs. 1 Satz 2 und § 89b Abs. 1 SGB VIII. Zur Begründung führt sie aus, dass § 86b SGB VIII für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder eine spezielle Zuständigkeitsregelung enthalte, so dass mit einer sich anschließenden Hilfeleistung stets eine neue Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII beginne und der zuständige Jugendhilfeträger neu zu bestimmen sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass eine Leistung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder einen anderen Bedarf abdecke als eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

5 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II

6 Die zulässige Sprungrevision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht. Er findet weder für den Zeitraum vom 27. August bis zum 5. September 2013 (1.) noch für den Zeitraum vom 5. September bis zum 14. Dezember 2013 (2.) oder den Zeitraum vom 14. bis 31. Dezember 2013 (3.) in den kostenerstattungsrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl...

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