Urteil vom 25.11.2009 - BVerwG 6 C 34.08

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Noviembre 2009
Neutral CitationBVerwG 6 C 34.08
ECLIDE:BVerwG:2009:251109U6C34.08.0
CitationBVerwG, Urteil vom 25.11.2009 - 6 C 34.08
Registration Date22 Enero 2013
Applied RulesZPO § 265 Abs. 2,§ 35 Abs. 3, § 37,Zugangsrichtlinie Art. 13,TKG § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 3, §§ 31, 32,
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number251109U6C34.08.0

BVerwG 6 C 34.08

  • VG Köln - 23.04.2008 - AZ: VG 21 K 7580/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der Beigeladenen erteilt hat.

2 In dem hier maßgeblichen Zeitraum betrieb die Klägerin ein eigenes Telekommunikations-Festnetz und war dafür auf die Mitbenutzung der Teilnehmeranschlussleitung im Netz der Beigeladenen angewiesen. Die Beigeladene war durch bestandskräftige Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 verpflichtet worden, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu diesem Zweck Kollokation zu gewähren. Die diesbezüglichen Entgelte unterlagen nach der Regulierungsverfügung der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur.

3 Mit Beschluss vom 30. November 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 20. Dezember 2005 - genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen u.a. Entgelte für die Angebotserstellung und für Baumaßnahmen bei der im Rahmen der Kollokation notwendigen Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der Beigeladenen und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin (Nr. 1.1.1.1.1 und 1.1 .1.2.2 des Beschlusstenors). Die betreffenden Entgelte errechneten sich anhand einer von der Beigeladenen aufgestellten „Preisliste Montage nach Aufwand“ in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wurde „nach Aufmaß“ in Rechnung gestellt. Die Bundesnetzagentur befristete die Genehmigung insoweit bis zum 30. November 2006 und führte dazu aus: Gemäß ständiger Beschlusskammerpraxis komme eine Entgeltgenehmigung nach individuellem Aufwand nur in Betracht, wenn eine standardisierte Festlegung aufgrund fehlender Erfahrungsgrundlage bzw. erheblicher Unterschiedlichkeit der Produktionsprozesse nicht möglich sei. Während diese Ausnahme auf bestimmte, zwischen den Prozessbeteiligten aber nicht umstrittene Baumaßnahmen bei der Kollokation zutreffe, sei dies hinsichtlich der hier streitigen Verkabelungsarbeiten, die die Beigeladene bereits seit mehreren Jahren durchführe, zweifelhaft. Insoweit sei im Grundsatz von einer ausreichenden Kalkulationsgrundlage für standardisierte Entgelte auszugehen. Die Beigeladene sei daher gehalten, vor Ablauf des insoweit auf ein Jahr verkürzten Genehmigungszeitraums einen entsprechenden neuen Entgeltgenehmigungsantrag zu stellen und prüffähige Nachweise für eine Pauschalierung vorzulegen.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Genehmigung der Entgelte für die Angebotserstellung und für Baumaßnahmen bei der Übergabeverteiler-Verkabelung mit folgender Begründung abgewiesen: Eine verbindliche Aussage darüber, ob Kosten individuell auf der Grundlage des der Leistung jeweils zugrunde liegenden Aufwandes oder aber pauschal zu kalkulieren seien, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Klägerin müsse sich, soweit die Beigeladene der Kalkulation aufwandsbezogener Entgelte keine generell ineffizienten Prozesse zu Grunde gelegt habe, auf die Möglichkeit verweisen lassen, gegebenenfalls einzelne Rechnungen nachträglich zu beanstanden. Auch Pauschalentgelte böten aufgrund ihres nivellierenden Effekts nicht stets die Gewähr dafür, dass sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Einzelfall zutreffend abbildeten. Jedenfalls sei es im Rahmen des der Bundesnetzagentur insoweit eingeräumten Ermessens hinzunehmen, dass sie die Entgeltgenehmigung wie beantragt erteilt habe.

5 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Zweck der Entgeltgenehmigung verlange eine vom individuellen Aufwand des regulierten Unternehmens losgelöste Kostenkontrolle. Den Leistungsnachfrager auf einzelfallbezogene, vor den Zivilgerichten durchzusetzende Rechnungsbeanstandungen zu verweisen, sei mit dem Wesen einer Präventivkontrolle unvereinbar. Ein Ermessensspielraum stehe der Bundesnetzagentur bei der Entgeltgenehmigung nur insoweit zu, als sie trotz unvollständiger Kostenunterlagen von der Versagung der Genehmigung absehen dürfe, wenn sie die Genehmigungsfähigkeit der Entgelte auf andere Weise positiv feststellen könne; das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus leide das angefochtene Urteil an Verfahrensfehlern, auf denen die Entscheidung beruhe. Sie, die Klägerin, führe den Rechtsstreit für die ... GmbH und Co. OHG fort, auf die der hier maßgebliche Geschäftsbereich im Laufe des anhängigen Rechtsstreits verschmolzen worden sei.

6 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30. November 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2005 insoweit aufzuheben, als unter Nr. 1.1.1.1.1 und Nr. 1.1.1.2.2 die Entgelte für die Angebotserstellung und für Baumaßnahmen bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen dem Hauptverteiler der Beigeladenen und dem Übergabeverteiler des Wettbewerbers genehmigt worden sind.

7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es der Behörde - nach Heranziehung aller innerhalb des zehnwöchigen Genehmigungszeitraums erreichbaren Erkenntnisquellen - nicht möglich gewesen sei, ein standardisiertes Entgelt für die Verkabelung des Übergabeverteilers zu genehmigen.

9 Die Beigeladene beantragt gleichfalls, die Revision zurückzuweisen.

10 Sie bestreitet einen generellen Vorrang standardisierter Entgelte gegenüber aufwandsbezogenen Entgelten und bezieht sich dafür auf das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II

11 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und erweist sich...

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