Urteil vom 26.01.2010 - BVerwG 2 C 7.08

Judgment Date26 Enero 2010
ECLIDE:BVerwG:2010:260110U2C7.08.0
Neutral CitationBVerwG 2 C 7.08
CitationBVerwG, Urteil vom 26.01.2010 - 2 C 7.08
Registration Date22 Enero 2013
Record Number260110U2C7.08.0
Applied RulesLBG Bbg § 55,BBesG § 12
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 C 7.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2007 - AZ: OVG 4 B 18.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Dr. Maidowski
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Die Klägerin steht als Obergerichtsvollzieherin im Dienst des Beklagten. Das Amtsgericht K. setzte die ihr zustehende Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 fest und forderte durch Bescheid vom 8. Januar 2003 die Auszahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Gesamtbetrag der von der Klägerin im Laufe des Jahres 2001 einbehaltenen Gebühren. Der Zahlungsbetrag belief sich nach späteren Korrekturen auf 2 498,79 €.

2 Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch im Klageverfahren die Aufhebung des Bescheids, soweit darin Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 zurückgefordert wird, sowie die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die Bürokostenentschädigung für 2001 auf der Grundlage eines Gebührenanteils von 86,6 % und eines Höchstbetrages von 27 047,34 € neu festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage wegen Fehlens einer Billigkeitsprüfung entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3 Rechtsgrundlage für die Ablieferung zuviel einbehaltener Gebühren sei das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Der Tatbestand einer Rückforderung sei nicht erfüllt, weil die bei dem Gerichtsvollzieher eingehenden Gebührenzahlungen keine Leistung des Dienstherrn darstellten, so dass es auch nicht zu einer „Überzahlung“ kommen könne. Die Klägerin treffe vielmehr die Dienstpflicht, vereinnahmte Gebühren abzuführen; davon sei sie nur insoweit befreit, als sie Gebühren nach Schlussabrechnung endgültig behalten dürfe. Für eine Billigkeitsentscheidung über das Ausmaß der den Gerichtsvollzieher treffenden Zahlungspflicht sei deshalb kein Raum.

4 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Bürokostenentschädigung. Rechtsgrundlage für die festgesetzte Entschädigung sei für das Jahr 2001 die brandenburgische Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher in der Fassung der 2. Änderungsverordnung. Sie entspreche den Anforderungen des § 49 Abs. 3 BBesG, einen aktuellen und realitätsnahen Kostenersatz sicherzustellen, so dass Gerichtsvollzieher die Kosten für Büro und Schreibkräfte nicht aus ihrer Besoldung bestreiten müssten. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, da die während eines laufenden Jahres anzuwendenden Werte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung stünden.

5 Die Klägerin hat die auf das Anfechtungsbegehren beschränkt zugelassene Revision eingelegt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. September 2006 zurückzuweisen.

6 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II

8 Die Revision der Klägerin, über die der Senat im...

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