Urteil vom 26.04.2021 - BVerwG 10 C 2.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 10 C 2.20
ECLIDE:BVerwG:2021:260421U10C2.20.0
Applied RulesUIG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 2,RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3
Registration Date15 Julio 2021
Record Number260421U10C2.20.0
Subject MatterInformationsfreiheitsrecht, Umweltinformationsrecht und Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2.20 -

BVerwG 10 C 2.20

  • VG Berlin - 19.12.2017 - AZ: VG 2 K 236.16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2019 - AZ: OVG 12 B 13.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen
  2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte
Gründe I

1 Der Kläger, eine Umweltschutzvereinigung, begehrt Zugang zu einem Vermerk sowie einer Präsentation, die die Beigeladene am 4. November 2015 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt hat. Die Unterlagen betreffen Fragen im Zusammenhang mit CO2-Emissionen von der Beigeladenen hergestellter Kraftfahrzeuge.

2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Bundesministerium sei informationspflichtig. Es könne sich nicht darauf berufen, dass die begehrten Informationen im Rahmen der unionalen Rechtsetzung verwendet würden; denn die Bereichsausnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung gelte nur für die nationale Ebene. Davon abgesehen fehle es an einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang der im Streit stehenden Unterlagen mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen seien nicht zu besorgen. Nach Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig bestehe keine Vermutung mehr dafür, dass der Untersuchungszweck bei einer Offenlegung der Informationen nachteilig betroffen sein könne. Ein Ablehnungsgrund sei auch nicht dargelegt, soweit sich die Beklagte und die Beigeladene auf nachteilige Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren und den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren beriefen. Schließlich stehe dem Anspruch auch nicht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Zwar stellten die in der Präsentation niedergelegten Informationen über Messrandbedingungen und der gegenüber dem Ministerium geltend gemachte Unterstützungsbedarf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar; auch habe die Beigeladene die Unterlagen vertraulich an das Ministerium übermittelt, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Es handele sich bei den Informationen über Messrandbedingungen aber um Umweltinformationen über Emissionen, zu denen der Zugang aus diesen Gründen nicht abgelehnt werden dürfe. Hinsichtlich der übrigen Informationen überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse.

3 Zur Begründung ihrer Revision führt die Beigeladene aus: Der Offenlegung der Unterlagen stehe der Ablehnungsgrund nachteiliger Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen entgegen. Das Berufungsgericht habe die subjektive Schutzdimension des Ablehnungsgrundes und die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig das gegen sechs Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren ("CO2-Verfahren") Ende April 2020 eingestellt habe, dürfe in der Revision keine Berücksichtigung finden. Der Offenlegung der Informationen stünden weiterhin die Ablehnungsgründe nachteiliger Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren sowie auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren entgegen. Soweit es um Informationen über Handlungs- und Produktstrategien gehe, stelle das Berufungsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Soweit das Berufungsgericht den Tatbestand von Ablehnungsgründen verneint habe, fehle es an einer umfassenden Interessenabwägung. Mehrere Ausschlussgründe seien bei der Abwägung kumulativ zu berücksichtigen.

4 Die Beklagte trägt noch vor, von einer Informationspflicht sei nicht nur die Tätigkeit im Rahmen der nationalen, sondern auch der europäischen Gesetzgebung ausgenommen. Der inmitten stehende Sachverhalt sei im Januar 2016 Auslöser für einen Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Gesetzgebungspaket gewesen, an dessen Bearbeitung die Beklagte beteiligt gewesen und noch immer beteiligt sei.

5 Die Beigeladene und die Beklagte beantragen jeweils,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. März 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verstoß gegen revisibles Recht.

9 1. Das auf § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG gestützte Informationszugangsbegehren des Klägers richtet sich auf Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Die Beteiligten haben dies im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt, und auch sonst besteht zu Zweifeln daran kein Anlass.

10 2. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist als oberste Bundesbehörde informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG, wonach oberste Bundesbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, greift hier nicht ein.

11 Nicht jede Information, die im Rahmen der Gesetzgebung Verwendung findet, unterfällt der Sperrwirkung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG. Vielmehr ist zwischen Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen der Gesetzgebung generiert werden und solchen, die in einem anderen Zusammenhang anfallen und als Materialien in einen gesetzgeberischen Prozess eingebracht werden. Anknüpfend an den einschlägigen Gesetzentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes ist...

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