Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Coming into Force19 Enero 2022
CitationBKM-Zuständigkeitsanordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 26)
Record NumberBJNR002600022
Issue Date05 Enero 2022
Official Gazette PublicationBGBl I 2022, 26

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.1.2022 +++)

Eingangsformel

Nach

Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)

ordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien an:

§ 1 Ernennung und Entlassung

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
2.
der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
3.
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:

1.
dem Bundesarchiv,
2.
der Kunstverwaltung des Bundes und
3.
dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.

Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. Satz 1 gilt für das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend.

§ 3 Vertretung bei Klagen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese...

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