BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2080/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Koblenz |
|
vom 15. November 2021 - 7c StVK 177/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König,
den Richter Müller
und die Richterin Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur dann in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
2. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Er hat – auch unter Berücksichtigung herabgesenkter Begründungsanforderungen gegenüber juristischen Laien – nicht nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffene Entscheidung ihn möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Resozialisierungsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt und er damit beschwerdebefugt ist (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 72, 1 ; 140, 42 ).
a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf...