BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 61/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Wirksamkeit des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2020 - 21 O 262/20 - bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder in der Sache bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen |
Antragstellerin: |
W…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski
und die Richterinnen Langenfeld,
Wallrabenstein
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich die Antragstellerin gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Stuttgart.
Die Antragstellerin ist stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats einer in Stuttgart ansässigen Stiftung. Neben der Antragstellerin gab es zwei weitere Stiftungsratsmitglieder. In einer Sitzung des Stiftungsrats im Juli 2020 beantragte die Antragstellerin, den Vorsitzenden des Stiftungsrats aus wichtigem Grund von seinem Amt abzuberufen, da dieser gravierende Pflichtverletzungen begangen habe. Die anderen beiden Mitglieder des Stiftungsrats stimmten gegen diesen Antrag und betrachteten ihn daher als abgelehnt. Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, der Vorsitzende habe nach der Stiftungssatzung sein Stimmrecht nicht ausüben dürfen. Da ihr als stellvertretender Vorsitzenden des Stiftungsrats sodann der Stichentscheid zukomme, sei die Abberufung aus wichtigem Grund beschlossen.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 erließ das Landgericht Stuttgart auf Antrag des Stiftungsratsvorsitzenden – ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin sowie ohne mündliche Verhandlung – eine einstweilige Verfügung, mittels derer es der Antragstellerin untersagt wurde, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Beschluss des Stiftungsrats gegenüber Dritten zu behaupten, der Stiftungsratsvorsitzende sei als Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abberufen. Zudem wurde ihr untersagt, den Stiftungsratsvorsitzenden bei der Ausübung der ihm satzungsgemäß übertragenen Rechte und Aufgaben zu...