BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 682/12 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Gemeinde B…, vertreten durch den Bürgermeister, |
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2. |
der Gemeinde E…, vertreten durch den Bürgermeister, |
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3. |
der Gemeinde G…, vertreten durch den Bürgermeister, |
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4. |
der Gemeinde Sch…, vertreten durch den Bürgermeister, |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Siebeck, Hofmann, Voßen & Kollegen,
Karolinenstraße 4, 80538 München -
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 - BVerwG 4 A 4000.12 (4 A 4000.09) -, |
b) |
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 -, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich Anliegergemeinden des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, durch das ihre Klagen gegen den Planergänzungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der die ursprüngliche Nachtflugregelung umgestaltete, abgewiesen wurden und gegen den Beschluss über ihre erfolglos gebliebene Anhörungsrüge.
I.
1. Die vier Beschwerdeführerinnen sind unmittelbare Anliegergemeinden des heutigen Flughafens Berlin-Schönefeld und des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg. Sie sind der Auffassung, durch die Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses massiv in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt und verletzt zu sein.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen den Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20. Oktober 2009, der den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen ergänzt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ausgewählten Musterklagen mit Urteil vom 16. März 2006 (- BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116) teilweise stattgegeben und die Planfeststellungsbehörde verpflichtet hatte, unter anderem über weitergehende Einschränkungen des Nachtflugbetriebs im Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerinnen klagten gegen den Planergänzungsbeschluss und beantragten, die im Planergänzungsbeschluss angeordneten flugbetrieblichen Regelungen und die diese ergänzenden Nebenentscheidungen aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Einschränkungen des Nachtflugbetriebs erneut zu entscheiden und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Regelungen zum Nachtflugbetrieb litten nicht an Fehlern, die zu einem Anspruch der Klägerinnen auf eine erneute Entscheidung führten.
Die Planfeststellungsbehörde habe im Planergänzungsbeschluss die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - dargelegte Rechtsauffassung beachtet und die Planungshoheit der Beschwerdeführerinnen und die Belange der Beschwerdeführerinnen zu 1 bis 3 als Eigentümerinnen von Wohngrundstücken rechtsfehlerfrei abgewogen.
Die in dem Intraplan-Nachtfluggutachten erstellte Nachtflugprognose sei - gemessen an den anzuwendenden Maßstäben der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prognosen - nicht zu beanstanden. Intraplan habe in einem ersten Schritt die tatsächlichen Flugbewegungen im Jahr 2008 an den drei Berliner Flughäfen erhoben und nach Verkehrssegmenten geordnet. In einem zweiten Schritt habe Intraplan aus der Masterplan-Prognose Wachstumsraten 2005:2020 für einzelne Verkehrssegmente abgeleitet und mit deren Hilfe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung bis 2008 das Nachtflugaufkommen je Verkehrssegment unter status-quo-Bedingungen auf das Jahr 2020 hochgerechnet. Die Hochrechnung mit den aus der Masterplan-Prognose abgeleiteten Wachstumsraten sei eine geeignete Methode zur Ermittlung des Nachtflugaufkommens im Jahr 2020 auf dem ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld.
Die Masterplan-Prognose weise die Flugbewegungen zwar nicht segmentspezifisch aus, sondern unterscheide lediglich zwischen Passagierverkehr, Fracht/Post und Allgemeine Luftfahrt. Den Gesamtbewegungszahlen liege aber eine Erfassung der Flugbewegungen je Flughafen mit den Angaben von „Flughafen“, „nach Flughafen“, „Verkehrsart (Passage, Fracht, sonstige)“, „Airline“, „Anzahl Passagiere“, „Anzahl Fracht“, „Anzahl Flugbewegungen“ zugrunde. Mit diesen Zusatzinformationen hätten sich die Flugbewegungen den für das Nachtfluggutachten definierten Verkehrssegmenten zuordnen lassen. Die Plausibilität dieses Vorgehens werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Flugbewegungen teilweise nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zugeordnet worden seien.
3. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen vornehmlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und hilfsweise der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen das objektive Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Das Urteil verletze den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, weil es wesentlichen Vortrag zur Unverwertbarkeit des...