Beschluss vom 03. April 2023 - 1 BvR 2057/18
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230403.1bvr205718 |
Date | 03 Abril 2023 |
Judgement Number | 1 BvR 2057/18 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 03. April 2023 - 1 BvR 2057/18 -, Rn. 1-4, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2057/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundessozialgerichts |
vom 13. September 2016 - B 4 AS 42/16 BH -, |
||
b) |
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen |
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vom 12. Mai 2016 - L 7 AS 1686/15 -, |
||
c) |
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln |
|
vom 24. August 2015 - S 32 AS 2132/13 - |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
am 3. April 2023 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen
- Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt
1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).
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