Beschluss vom 01. April 2022 - 1 BvR 1032/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220401.1bvr103221 |
Date | 01 Abril 2022 |
Judgement Number | 1 BvR 1032/21 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 1-3, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1032/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der (…)-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer (…), |
- Bevollmächtigter:
- (…) -
gegen |
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
am 1. April 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||
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...Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2). 2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine ......
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