BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 562/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau G...
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 -, |
b) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2007 - III ZR 57/07 -, |
c) | das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2007 - 21 U 79/06 -, |
d) | das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 2006 - 17 O 403/04 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin rügt Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Willkürverbot in einem Zivilprozess.
I.
Die Beschwerdeführerin klagte aus abgetretenem Recht ihres Sohnes auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Alarmaufschaltungsvertrages. Der Sohn hatte am 6. Juli 1992 einen solchen Vertrag mit der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits über sein Haus in Stuttgart abgeschlossen, in dem sich Gegenstände im Wert von ca. 400.000 € befanden, die ihm, seinen Firmen oder seiner Mutter gehörten. Unter Vorlage einer Vollmacht, deren wirksame Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug bestritten wurde, ließ sich die Tochter der Beschwerdeführerin am 7. September 1995 von der Beklagten die Schlüssel zu dem Haus in Stuttgart aushändigen. In streitigem Umfang wurden in der Folgezeit Wertgegenstände aus dem Anwesen entfernt, die später in Berlin und an anderen Orten zwischengelagert wurden. Am 9. November 1995 richtete der Sohn der Beschwerdeführerin an seine Schwester ein Schreiben, in welchem er sich mit Fragen der Zwischenlagerung durch sie in Berlin befasst.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Herausgabe der Schlüssel an die Schwester eine Pflichtverletzung der Beklagten und verklagte sie beim Landgericht erfolglos auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 441.345 €.
Die Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2007 zurück. Es führt aus, mit seinem Schreiben vom 9. November 1995 habe der Sohn zu erkennen gegeben, dass er mit dem Verhalten seiner Schwester und damit auch mit der Bereitstellung der Schlüssel an sie einverstanden sei. Die Überlassung der Schlüssel an die Schwester sei im Übrigen nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden, weil wenig später auf Veranlassung des Sohnes auch eine dritte Person die Schlüssel erhalten habe und nicht feststellbar sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Schwester bereits vor diesem Zeitpunkt Gegenstände aus dem Haus entfernt habe.
Die Beschwerdeführerin legte die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, die sie unter anderem auf Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG stützte. Eine Gehörsverletzung seitens des Oberlandesgerichts liege darin, dass über ihre Behauptung, ihr Sohn habe die Aushändigung der Schlüssel an die Schwester und die Entfernung von Gegenständen aus dem Stuttgarter Anwesen nicht genehmigt, der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden sei. In willkürlicher Weise sei das Oberlandesgericht von fehlender Kausalität zwischen Schlüsselübergabe und eingetretenem Schaden sowie vom Fehlen einer Pflichtverletzung ausgegangen.
Gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin sodann die Anhörungsrüge, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2008 als unzulässig verwarf. Zur Begründung führt er aus, die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO sei entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG nur gegen „neue und eigenständige“ Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches...