BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2544/12 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…
1. | unmittelbar gegen, |
a) | die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2013 - L 4 KR 556/12 B und L 4 KR 555/12 B ER -, |
b) | die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2013 - L 4 KR 556/12 B und L 4 KR 555/12 B ER -, |
c) | den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 16. November 2012 - S 8 KR 236/12 ER -, |
2. | mittelbar gegen § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO |
und | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. November 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur gesetzlichen Krankenversicherung.
I.
1. Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben arbeitsloser Rechtsanwalt ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrte vor dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung seiner Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für ein „sequenzielles Gerätetraining“, die ihm im Rahmen der Nutzungsvereinbarung mit einem Fitnessstudio entstehen. Mit Beschluss vom 16. November 2012 lehnte das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter Hinweis darauf, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht seien - als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die gegen die beiden ablehnenden Entscheidungen eingelegten Beschwerden wies das Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2013 zurück. Darüber hinaus lehnte auch das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm „für jeweils beabsichtigte Einlegung und Begründung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen“ gegen die beiden Beschlüsse vom 24. Januar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, verwarf das Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 14. März 2013. Es führte hierzu aus, für den Fall einer beabsichtigten, erst zukünftigen Einlegung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen dürfe Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil Prozesskostenhilfe nur für einen bereits eingelegten Rechtsbehelf bewilligt werden könne, nicht aber für beabsichtigte zukünftige Rechtshandlungen. Sofern die Einlegung bereits erfolgt sei, jedoch unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden solle, wäre der Rechtsbehelf nur bedingt eingelegt und damit als Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt vor, Sozialgericht und Landessozialgericht hätten durch unterbliebene Beiordnung eines Prozessvertreters und gleichzeitige Entscheidung in der Sache gehörswidrig und verfahrensunfair eine weitere Begründung vereitelt. Mit Blick auf die Beschlüsse vom 14. März 2013 sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Rechtsbehelfe wie Anhörungsrüge und Gegenvorstellung keine Prozesskostenhilfe solle gewährt werden können, denn die Auslegung und...