BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1580/95 -
- 1 BvR 1581/95 -
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn Sch...
Kantstraße 54, Berlin -
I 1. | unmittelbar gegen |
a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Mai 1995 - 15 S 13/95 -, | |
b) das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 14. November 1994 - 13 C 64/94 -, | |
2. | mittelbar gegen |
a) Art. 232 § 4 a EGBGB, | |
b) § 23 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes |
- 1 BvR 1580/95 -,
II. 1. | unmittelbar gegen |
a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Mai 1995 - 15 S 14/95 -, | |
b) das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 14. November 1994 - 13 C 66/94 -, | |
2. | mittelbar gegen |
a) Art. 232 § 4 a EGBGB, | |
b) § 23 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes |
- 1 BvR 1581/95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen zur Beendigung vertraglicher Nutzungsverhältnisse im Beitrittsgebiet.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks, die von den Beklagten der beiden Ausgangsverfahren genutzt werden. Grundlage sind 1989 geschlossene Verträge "für die Überlassung eines staatlich verwalteten Grundstücks an Bürger zur gärtnerischen Nutzung". Die staatliche Verwaltung wurde im Januar 1991 aufgehoben. Darauf kündigte der Beschwerdeführer die Nutzungsverhältnisse noch im selben Monat. Er beabsichtigt für das fragliche Gebiet eine großflächige Bebauung mit Wohnhäusern.
Die Beklagten kamen der Aufforderung, die genutzten Grundstücksflächen zu räumen und herauszugeben, nicht nach. Das Amtsgericht hat die darauf erhobenen Herausgabeklagen abgewiesen. Sodann hat der Beschwerdeführer jeweils Berufung eingelegt und im März 1995 die Vertragsverhältnisse gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB erneut gekündigt. Das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen:
Der Beschwerdeführer habe keinen Herausgabeanspruch, weil die Beklagten nach § 7 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) in Verbindung mit Art. 232 § 4 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 7, § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und den §§ 312 ff. des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: ZGB) ein Recht zum Besitz hätten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, daß mit Einfügung des Art. 232 § 4 a EGBGB am 20. Dezember 1993 die schon im Januar 1991 ausgesprochene Kündigung unwirksam geworden und damit diese Norm wegen des Rückwirkungsverbots belastender Gesetze verfassungswidrig sei, könne dem nicht gefolgt werden. Art. 232 § 4 EGBGB beruhe auf dem Einigungsvertrag und sei am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Nach Satz 1 des Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB gälten die §§ 312 ff. ZGB weiter, und nach Satz 2 habe sich der Gesetzgeber eine abweichende Regelung durch Gesetz vorbehalten. Deshalb liege in der Einführung des Art. 232 § 4 a EGBGB kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, weil die Kündigung durch den Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Art. 232 § 4 EGBGB ausgesprochen worden sei.
Die Ansicht des Beschwerdeführers...