BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 14/06 -
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 - 11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März 2006 - 1 B 132/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 - 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder herzustellen, hilfsweise mit einer von dem Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke,
Antragsteller: Herr D...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
I.
Der Antragsteller ist stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschland (NPD). Für Samstag, den 13. Mai 2006, meldete er eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Thema "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" in der Göttinger Innenstadt an. Zeitlich parallel war ein weiterer Aufzug von einem Rechtsextremisten angemeldet worden, der sich mit dem vom Antragsteller angemeldeten später vereinigen sollte. Der Aufzug des Antragstellers sollte nach einer Auftaktkundgebung in der Nähe des Bahnhofsplatzes durch die Göttinger Innenstadt und nach Zwischenkundgebungen wieder zurück zu einer Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsplatz führen. Die Stadt Göttingen - Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - untersagte dem Antragsteller den angemeldeten Aufzug und jede Form einer Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss ab. Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise erfolgreich. Durch den gleichfalls angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 mit folgenden Maßgaben wieder hergestellt:
1. Die für den 13. Mai 2006 in Göttingen angemeldete Versammlung des Antragstellers findet stationär auf dem Bahnhofsvorplatz in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.
2. Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten, dem Antragsteller weitere von ihr für erforderlich gehaltene Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu erteilen.
Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind nicht gegeben.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Erfolgsaussichten eines möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Bei der Prüfung des Eilantrags legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen...