BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 723/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 - 1 Ws 118/19 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem sein Antrag auf Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt verworfen worden ist.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Anhörungsrüge erhoben hat.
1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Dabei gehört das Anhörungsrügeverfahren zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, Rn. 3). Das gilt auch dann, wenn er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 3 ff.). Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn das Anhörungsrügeverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Eine solche offensichtliche Aussichtslosigkeit ist vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 914/16 -, Rn. 13).
Wird eine zulässige und nicht offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht erhoben, kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen, sofern die Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; s. ferner auch BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember...