BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 40/15 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollstreckung der Freiheitsstrafen für sechs Monate zu unterbrechen |
Antragsteller: |
G... |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. November 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Den genannten Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Begründung.
Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das...