BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 39/09 -
- 1 BvQ 40/09 -
- 1 BvQ 41/09 -
- 1 BvQ 42/09 -
über
den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
zu entscheiden, dass die unmittelbar bevorstehende Beiladung des Südwestrundfunks durch das Verwaltungsgericht Oldenburg in den Verfahren 7 A 2081/09 (- 1 BvQ 39/09 -), 7 A 2018/09 (- 1 BvQ 40/09 -), 7 A 2044/09 (- 1 BvQ 41/09 -) und 7 A 2084/09 (- 1 BvQ 42/09 -) einstweilen unterbleibt
1. | Antragstellerin: M… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -
- 1 BvQ 39/09 -,
2. | Antragstellerin: G… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -
- 1 BvQ 40/09 -,
3. | Antragstellerin: R… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -
- 1 BvQ 41/09 -,
4. | Antragsteller: N… |
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -
- 1 BvQ 42/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem Verbraucherinformationsgesetz gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt, ihr Auskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu erteilen, teilweise stattgegeben worden.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung...