Beschluss vom 30.07.2014 - BVerwG 5 B 25.14

Judgment Date30 Julio 2014
ECLIDE:BVerwG:2014:300714B5B25.14.0
Neutral CitationBVerwG 5 B 25.14
Record Number300714B5B25.14.0
Registration Date20 Agosto 2014
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 25.14

  • VG Dresden - 12.03.2014 - AZ: VG 6 K 1063/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe

1 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist weder wegen Divergenz (a) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (b) oder wegen eines Verfahrensfehlers (c) zuzulassen.

2 a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in dieser Bestimmung bezeichneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3 Das Verwaltungsgericht ist nicht von in den Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2012 (- 1 BvR 1633/09 -) und vom 7. Juni 2011 (- 1 BvR 194/11 -) sowie in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2009 (- 1 BvQ 39/09 u.a. -) aufgestellten und in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtssätzen abgewichen. Die angefochtene Entscheidung enthält keine davon divergierenden Rechtssätze.

4 Die angebliche Abweichung von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1981(- C-197/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling KG u.a. ./. Rat und Kommission -) vermag die Zulassung der Revision schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Gerichtshof in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgeführt wird. Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist insoweit kein Raum (Beschluss vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).

5 Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 2008 (- VII ZR 64/07 -) abstellt.

6 b) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie...

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