Beschluss vom 12.11.2020 - BVerwG 2 B 1.20

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 2 B 1.20
ECLIDE:BVerwG:2020:121120B2B1.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20
Registration Date02 Febrero 2021
Subject MatterSoldatenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number121120B2B1.20.0

BVerwG 2 B 1.20

  • VG Koblenz - 10.04.2019 - AZ: VG 2 K 859/18.KO
  • OVG Koblenz - 18.10.2019 - AZ: OVG 10 A 10818/19.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 016,96 € festgesetzt.
Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin absolvierte während ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit von 2001 bis 2007 das Studium der Humanmedizin. Anschließend war sie als Stabsärztin tätig. Am 13. Januar 2009 berief die Universität K. die Klägerin als Akademische Rätin in das Beamtenverhältnis. Mit Ablauf des 12. Januar 2009 war sie deshalb kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

3 Mit Leistungsbescheid von September 2011 zog die Beklagte die Klägerin zur ratenweisen monatlichen Rückzahlung von Ausbildungsentgelt von ca. 135 000 € heran. Dafür erhob die Beklagte ab Oktober 2011 Stundungszinsen in Höhe von 4 v.H., die nach Erledigung der Hauptforderung zu berechnen und einzuziehen waren. Der gegen die Forderungen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil 2016 in vollem Umfang abgewiesen.

4 Nach Erfüllung der Hauptforderung teilte die Beklagte der Klägerin am 24. Februar 2017 mit, dass Stundungszinsen in Höhe von ca. 22 400 € angefallen seien, die nunmehr in monatlichen Raten von 700 € rückzahlbar seien. Unter dem 24. April 2017 bat die Klägerin u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364) von der Zinsforderung abzusehen. Im Juli 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin u.a., das Verfahren zur Festsetzung der Ausbildungskosten wiederaufzugreifen und den im September 2011 ergangenen Leistungsbescheid bezüglich der Festsetzung von Stundungszinsen zurückzunehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid von Februar 2018 mit der Begründung ab, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeute weder eine Änderung der Rechtslage noch sei daraus eine allgemeine Rechtsauffassung abzuleiten. Bei der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass keine Umstände vorgetragen worden seien, die eine Aufrechterhaltung des Bescheids als außergewöhnliche Härte erscheinen ließen. Das dagegen gerichtete Vorverfahren blieb für...

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