BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 1/23 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 19. September 2022 - 4a StVK 13/22 - und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2022 - 3 Ws 432/22 (StVollz) - sowie das Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 - 3 Ws 432/22 - aufzuheben und die derzeit gegen den Antragsteller vollzogene Disziplinarmaßnahme (Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Wohnraums) durch die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt auszusetzen |
Antragsteller: (…) |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König,
die Richterin Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu berücksichtigen. Dazu gehört die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil der Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Nach dem gegenwärtigen Vorbringen des Antragstellers erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die rubrizierten Beschlüsse als unzulässig.
a) Zum einen wird das Vorbringen des Antragstellers den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1...