Beschluss vom 13. April 2022 - 2 BvR 447/22
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220413.2bvr044722 |
Date | 13 Abril 2022 |
Judgement Number | 2 BvR 447/22 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 1-10, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 447/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwälte (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Landgerichts München II |
|
vom 14. Februar 2022 - 12 T 4785/21 -, |
||
b) den Beschluss des Landgerichts München II |
||
vom 20. Dezember 2021 - 12 T 4785/21 -, |
||
c) den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg |
||
vom 14. Dezember 2021 - 730 M 2075/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
die Richter Müller,
Maidowski
am 13. April 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 12. Februar 2020 - 6 C 1072/19 - sowie dem Endurteil des Landgerichts München II vom 13. April 2021 - 12 S 703/20 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich Garage verurteilt worden ist
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).
2. Nach diesen...
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