BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1750/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
gegen |
1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Juli 2021 - 10 UF 68/20 -, |
|
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2021 - 10 UF 68/20 - |
hier: | Widerspruch gegen den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 - |
Widerspruchsführer: Herr (…) |
Verfahrensbevollmächtigter:
(…)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Widerspruch wird verworfen
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine in einem das Sorgerecht für ihren Sohn betreffenden familiengerichtlichen Verfahren vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassene einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Kammer die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung vom 28. Juni 2021 durch eine einstweilige Anordnung vorläufig ausgesetzt. Hiergegen hat der Widerspruchsführer ‒ der Vater des betroffenen Kindes ‒ mit Schriftsatz vom 16. September 2021 Widerspruch eingelegt.
II.
Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
1. Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe...