Beschluss vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190515.1bvq004319 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 - Rn. (1-15), |
Date | 15 Mayo 2019 |
Judgement Number | 1 BvQ 43/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 43/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu verpflichten, den von der Antragstellerin eingereichten überarbeiteten Fernseh-Wahlwerbesport auf dem zugeteilten Sendeplatz am 17. Mai 2019 um 16.58 Uhr sowie auf einem weiteren vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu bestimmenden Sendeplatz vor der am 26. Mai 2019 stattfindenden Europawahl auszustrahlen, |
Antragstellerin: |
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird verpflichtet, den von der Antragstellerin eingereichten überarbeiteten Fernseh-Wahlwerbespot auf dem zugeteilten Sendeplatz am 17. Mai 2019 um 16.58 Uhr sowie auf einem weiteren vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu bestimmenden Sendeplatz vor der am 26. Mai 2019 stattfindenden Europawahl auszustrahlen.
- Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
1. Die Antragstellerin ist eine politische Partei und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, anlässlich der Europawahl einen von ihr eingereichten Wahlwerbespot auf den zugeteilten Sendeplätzen auszustrahlen. Der Wahlwerbespot beginnt mit den Worten
„Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern“,
was bildlich mit immer schneller werdenden Einblendungen von Tatorten und Namen von Opfern von Gewaltdelikten/Tötungsdelikten unterlegt wird. In der Folge wird die Einrichtung von „Schutzzonen“ als Orten, „an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen“ in Aussicht gestellt.
2. Der Antragstellerin waren seitens des rbb zwei Sendeplätze zur Ausstrahlung eines 90-sekündigen Fernseh-Wahlwerbespots am 30. April und am 17. Mai 2019 zugeteilt worden. Den von der Antragstellerin zur Ausstrahlung eingereichten Wahlwerbespot lehnte der rbb jedoch mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 30. April 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte.
3. Das Verwaltungsgericht wies den auf Verpflichtung des rbb zur...
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Urteil vom 26.04.2023 - BVerwG 6 C 8.21
...- 4 K 2279/19.GI - juris Rn. 39 ff.) und nicht die dahinterstehende parteiliche Programmatik (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 - NVwZ 2019, 963 Rn. 12 und vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - NJW 2021, 297 Rn. 15). Denn dieses Wissen kann dem Rezipienten nicht als präsent......
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Urteil vom 26.04.2023 - BVerwG 6 C 8.21
...- 4 K 2279/19.GI - juris Rn. 39 ff.) und nicht die dahinterstehende parteiliche Programmatik (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 - NVwZ 2019, 963 Rn. 12 und vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - NJW 2021, 297 Rn. 15). Denn dieses Wissen kann dem Rezipienten nicht als präsent......