Beschluss vom 17.02.2020 - BVerwG 4 A 6.19

Judgment Date17 Febrero 2020
ECLIDE:BVerwG:2020:170220B4A6.19.0
Neutral CitationBVerwG 4 A 6.19
Record Number170220B4A6.19.0
Registration Date04 Marzo 2020
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 A 6.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Die Kläger machen geltend, der Senat habe ihren ergänzenden Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. April 2019 zu kostensparenden Ausführungsalternativen der Variante B01-9 zu Unrecht "ausgeschlossen". Diese Kritik führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).

3 Der Senat hat angenommen, dass die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung "ins Spiel gebrachten" kostensparenden Modifikationen der Variante B01-9 der Planfeststellungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung noch nicht bekannt waren und schon deshalb nicht geeignet sind, Fehler im Abwägungsvorgang zu belegen (UA S. 23 Rn. 79). Er hat das Vorbringen der Kläger mithin zur Kenntnis genommen, aber aus materiell-rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Variantenabwägung hat er die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 3...

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