Beschluss vom 17.12.2020 - BVerwG 3 C 22.20

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Diciembre 2020
Neutral CitationBVerwG 3 C 22.20
ECLIDE:BVerwG:2020:171220B3C22.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - 3 C 22.20
Registration Date09 Febrero 2021
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number171220B3C22.20.0

BVerwG 3 C 22.20

  • VG Saarlouis - 20.03.2015 - AZ: VG 3 K 1978/13
  • OVG Saarlouis - 23.05.2016 - AZ: OVG 2 A 75/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 3. September 2020 - BVerwG 3 C 4.20 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht darlegt.

2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2003:​up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​020818B3BN1.18.0] - juris Rn. 2).

3 Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt.

4 Soweit der Kläger rügt, durch die Aufhebung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 28. Juni 2018 - 3 C 17.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​280618B3C17.16.0] - (Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 35) und die Sachentscheidung im Urteil vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​030920U3C4.20.0] - habe der Senat ihm die Möglichkeit genommen, seine Rechtsauffassung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union darzulegen, ist die Beschwerde bereits unstatthaft. Damit wird in der Sache nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters geltend gemacht, die nicht...

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