BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 50/10 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Antragsgegnerin, die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I,
vertreten durch den Leiter der Anstalt, zu verpflichten - sofort -
- die Anwendung und Ausübung von Nazi- und KZ-Methoden gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen, die Menschenversuche und Menschenexperimente an ihm zu unterlassen,
- die Mordversuche gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen,
- die Folter und Misshandlung des Antragstellers zu unterlassen,
- die Menschenquälereien am Antragsteller zu unterlassen,
- die schweren Bestrafungen am Antragsteller vollzogen zu unterlassen,
- die Zufügung von Schmerzen und Verletzungen gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen,
- die Reichung unverträglicher Verpflegung und anderer Produkte, Stoffe, Substanzen zu unterlassen und es zu unterlassen, den Antragsteller dazu zu zwingen, diese zu konsumieren und/oder zu benutzen,
- die Aussetzung im Hochsicherheitstrakt und dort in nahezu völliger Einzel- und Isolationshaft zu unterlassen und sofort zu beenden,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen bis heute zu beenden und zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen und der Antragsteller sich nichts derart gravierend schweres zu Schulden kommen lassen habe,
- sämtliche gegen den Antragsteller vollzogenen versteckten Disziplinarstrafmaßnahmen zu unterlassen, sie weiterhin zu vollziehen, sofort zu beenden,
und im übrigen die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dies alles sofort zu beenden und weiter sofort dem Antragsteller
- verträgliche Verpflegung in ausreichendem Maße und entsprechend § 21 Satz 2 StVollzG zu reichen, mindestens eine warme und ausreichende Mahlzeit am Tag,
- sämtliche bestehenden ärztlichen Verordnungen zu beachten und umzusetzen, dem Antragsteller zu gewähren und gewährleisten,
- verträgliche Wasch- und Körperpflegemittel zu reichen,
- private Bettwäsche und Bekleidung zu reichen entsprechend der bestehenden Verfügung dazu aus 2003 der Justizvollzugsanstalt Geldern und der ärztlichen Verordnungen,
- ein Kopfkissen zu reichen,
- die zweite Freistunde zu gewähren,
- die Arbeitspflichtbefreiung zu beachten,
- die anstaltsinterne Vollzugslockerungsmaßnahme zu beachten und zu gewähren,
- die Schuheinlage zu reichen,
- die gesamten Diagnosen, Verordnungen, Befunde usw., der verschiedenen externen Fachärzte und Kliniken zu beachten und den Antragsteller danach zu behandeln,
- ins Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zu verlegen und die notwendigen fachärztlichen Behandlungen und Versorgungen dort zu gewähren,
- dem Antragsteller seine vorenthaltene Habe zu reichen, auszuhändigen, wie er sie genehmigt und seit Jahren auf dem Haftraum besessen hat, wie z.B. seine Nahrungs- und Genussmittel, seine Unterlagen in Rechtssachen, Tischlampe, Büroartikel, Hörfunk- und Kassettengerät, Kassetten...